Bank trägt Beweislast für fehlerfreie Auszahlung am Geldautomaten
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Ende März 2015 800 EUR an einem Geldautomaten abheben. Nach seinen Angaben sei ihm jedoch angezeigt worden, dass sein Guthaben nicht ausreiche und lediglich einen Betrag in Höhe von 600 EUR ausgezahlt werden könne. Ihm sei bewusst geworden, so der Bankkunde weiter, dass ein erwarteter Geldeingang noch nicht verbucht gewesen sei, so dass er den Vorgang abgebrochen und die Karte wieder entnommen habe.
Geld nicht am Automat ausgezahlt, aber vom Konto abgebucht
Eine Auszahlung der 600 EUR sei daher nicht erfolgt, auch habe sich das Geldfach nicht geöffnet und das typische Rattern sei nicht zu hören gewesen. Da seine Bank den Betrag seinem Konto belastet hatte, verlangte der Bankkunde die 600 EUR nebst Zinsen zurück. Die Bank weigerte sich, daher reichte er vor dem Amtsgericht Aachen Klage ein.
Beweislast bei Auszahlung mittels Geldautomaten trägt die Bank
Das Gericht verurteilte die beklagte Bank antragsgemäß. Nach der Auffassung des Gerichts obliege es bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch den Kunden dem Kreditinstitut, „dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert habe und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde“. Diesen Beweis konnte die beklagte Bank im streitgegenständlichen Fall nicht führen.
- Zwar habe der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung festgestellt, dass ein Fehler nicht bei den Servern der Bank, sondern allenfalls am Geldautomaten habe vorliegen können.
- Dieser sei jedoch sehr unwahrscheinlich, da eine Verkettung von vier Fehlfunktionen hintereinander hätten stattfinden müssen.
- Mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit habe der Geldautomat der Streitverkündeten daher ordnungsgemäß gearbeitet, so der Sachverständige.
Keine Beweiserleichterungen für die Bank bei behaupteter Fehlfunktion des Geldautomaten
Die Feststellungen des Sachverständigen sah das Gericht nicht als ausreichend an. Zweifel verblieben insbesondere deshalb, weil das lokale Geldautomatenprotokoll der Streitverkündenden- trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Sachverständigen – nicht vorgelegt wurde. Dies enthalte aber einige Zusatzinformationen, zum Beispiel darüber, wann die Geldausgabe geöffnet und geschlossen werde. Auch würden auf diesem Protokoll interne „Kassenstürze“ des Automaten festgehalten, begründete das Gericht sein Urteil.
(AG Aachen, Urteil v. 25.05.2017, 105 C 278/15).
Hintergrund:
Niemand außer dem Kontoinhaber ist in der Regel dabei, wenn der Geldautomat die Scheine ausspuckt. Das kann im Ernstfall zu Beweisproblemen führen. Behauptet ein Kunde, er habe anstatt des eingegeben Geldbetrags kein Geld oder einen geringeren Auszahlungsbetrag erhalten, ist die Bank beweispflichtig (LG Stuttgart, Beschluss v. 7.10.2008, 13 S 189/08). Sie verfügt mit Unterlagen wie Kassettenbefüllungsliste, Journalausdruck der Auszahlungsbeträge und Auszahlungsprotokollen über die besseren Zugriffsmöglichkeiten auf Hinweise zur Klärung eines solchen Vorgangs.
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