Gerichte und Behörden pochen auf Software-Update für abgasmanipulierte Diesel
Der abgasmanipulierte Diesel ist für seine Käufer nun nicht mehr nur ein gerichtliches Schadensersatzthema.
- Viele Dieselhalter erhalten jetzt Post von der für sei zuständige lokalen Zulassungsbehörde
- mit der ihnen deren Absicht mitgeteilt wird „den Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig zu untersagen“,
- weil sie nicht am Software-Update teilgenommen haben.
Zumeist räumen die Behörden eine Frist von 14 Tagen ein, um „die Teilnahme des Autos an der Rückrufaktion nachzuweisen“ und so dem Entzug der Betriebserlaubnis zu entgehen. Nun sind ersten Gerichtsentscheidungen zum Thema ergangen.
Halter wollten kein Software-Update durch führen lassen
Zwei Halter manipulierter Dieselfahrzeuge hatten sich nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation geweigert, das Software-Update durchführen zu lassen. Die beiden Halter nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil, noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörden ein Software-Update vornehmen.
Es handelt sich jeweils um Halter eines Fahrzeugs des Audi Konzerns, die mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet sind. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zur Abgasmanipulation führt.
- Daraufhin wurde durch die Behörden festgelegt, dass der Hersteller diese Abschalteinrichtung umgehend wieder entfernen muss,
- damit eine Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Typ wiederhergestellt werden kann.
Der Hersteller hatte damals eine kostenlose Rückrufaktion veranlasst, an der keiner der beiden Fahrzeugbesitzer teilgenommen hat. Die beiden Eigentümer verweigerten das Update auch weiterhin, als eine schriftliche Aufforderung zum Aufspielen des Updates der Straßenverkehrsbehörde sie erreichte.
Zwangsgeld angedroht und Nutzung untersagt
Daraufhin wurde dem einen Halter ein Zwangsgeld angedroht und eine letztmalige Frist gesetzt, um das Software-Update durchführen zu lassen. Dem anderen Halter wurde es untersagt, sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu nutzen. In beiden Fällen wurde durch die Behörden eine sofortige Vollziehung angeordnet.
Gründe für die Verweigerung des Updates
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen behördliche Sanktionen wurde durch die Halter damit begründet, dass das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung insgesamt beitrage.
Ferner verweigerten die beiden Halter das Aufspielen des Software-Updates aus dem Grund, das gegen den Hersteller auf zivilrechtlichem Wege vorgegangen werde und durch das Aufspielen Beweisverluste zu befürchten wären.
Gericht sieht keine Beweisverlust durch Update
Laut dem OVG könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Etwaigen Beweisverlusten könne durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.
Gerichte verweigerten Rechtsschutz gegen Fahrverbote und Zwangsgeld
In allen Instanzen bis hin zum OVG Münster wurden die Anträge der beiden Fahrzeughalter abgelehnt:
- Jedes Fahrzeug muss die geltenden Emissionsgrenzen einhalten.
- Nur durch die Einhaltung der Emissionsgrenzen könnten die gesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet werden.
(OVG, Beschlüsse v. 17.8.2018, 8 B 548/18 und 8 B 865/18).
Anmerkung:
Es ist nicht wegzudiskutieren, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzen ein enorm wichtiges Thema ist.
- Bedenkt man aber, dass die EU-Kommission die Bundesrepublik wegen unterbliebenen Sanktionen gegen abgasmanipulierende Autohersteller abgemahnt hat,
- und die Gerichte auf das Thema in stark divergierenden Entscheidungen im Zivilrecht uneinheitlich und für Verbraucher verunsichert reagiert hat,
ist nachvollziehbar, dass sich Dieselkäufer etwas verprellt fühlen.
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