BGH erklärt AGB zu 2 % Darlehensgebühren für Bausparer für unzulässig
Am 8.11.2016 standen beim BGH drei Klageverfahren zur Verhandlung an. In zwei Verfahren hatten Bausparer von den beklagten Bausparkassen jeweils die Rückzahlung einer Darlehensgebühr gefordert, die die Bausparkassen auf der Grundlage der formularmäßigen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens in Höhe von 2 % der Darlehenssumme erhoben hatten.
In dem weiteren Verfahren hatte ein Verbraucherschutzverband auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel geklagt.
Vorinstanzen betonten Besonderheiten des Bausparvertrages
Die Zahlungsklagen der Bausparer wurden ebenso wie die Unterlassungsklage in den Vorinstanzen abgewiesen.
Die Oberlandesgerichte begründeten dies zum Teil damit, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Klausel nicht das Leitbild des Darlehensvertrages, sondern das durch Besonderheiten des BausparkassenG geprägte eigenständige Leitbild für Bausparverträge maßgeblich sei.
Dieses sei geprägt von der staatlichen Förderung durch Bausparprämien sowie der Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses. Es sei nicht unangemessen, in diesen besonderen Vertragsverhältnissen eine Gebühr bei Auszahlung des Darlehens in Rechnung zu stellen
OLG entzog die Darlehensgebühr der für AGB geltenden Inhaltskontrolle
Nach Auffassung eines OLG unterliegt die Bestimmung über die Darlehensgebühr grundsätzlich nicht einmal der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Kontrollfreie Preishauptabrede
Der mit der Sache befasste OLG-Senat urteilte, bei der Darlehensgebühr handle es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede, die nicht in den Anwendungsbereich des § 307 BGB falle.
Mit dieser Gebühr würden spezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells entgolten, dessen Leistungs- und Gegenleistungsgefüge abweichend vom gewöhnlichen Bankdarlehen ausgestaltet sei. Selbst wenn man die Gebühr an den Voraussetzungen des § 307 BGB messe, komme man zu dem Ergebnis, dass eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers hierdurch nicht gegeben sei.
BGH folgt den gewundenen Begründungen der Vorinstanzen nicht
Bereits vor dem anberaumten Verhandlungstermin nahmen die beiden Bausparer ihre Revisionen gegen die zuvor ergangenen OLG-Urteile zurück. Verhandelt wurde vor dem BGH daher nur noch der Unterlassungsantrag des Verbraucherschutzverbandes. Dieser war allerdings in vollem Umfang erfolgreich.
Nach Auffassung des BGH handelt sich bei der Darlehensgebühr um eine ohne weiteres der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende Preisnebenabrede.
- Der Gebühr stehe keine vertragliche Gegenleistung gegenüber, vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von allgemeinem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen.
- Deshalb sei diese Preisnebenabrede in vollem Umfange an § 307 BGB zu messen.
- Die Beurteilung nach § 307 BGB führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht
- und den Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Bauspardarlehen folgt dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages
Das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages sieht nach der Diktion des Senats als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens einen laufzeitabhängigen Zins vor.
- Die nicht laufzeitabhängige Gebühr weiche von diesem Leitbild ab.
- Die Bausparkassen wälzten nach Auffassung des BGH auf diese Weise die Kosten für den Aufwand der ordnungsgemäßen Verwaltung des Bausparvertrages auf den Kunden ab.
- Diesen Aufwand tätigen die Bausparkassen nach der Wertung des Senats aber überwiegend im eigenen Interesse und nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft.
- Der Darlehensgebühr stünden auch keine besonderen Vorteile der Bausparkunden gegenüber. Die bei Bausparverträgen günstigen Darlehenszinsen seien bereits durch besondere Nachteile - etwa die erforderliche Zahlung einer Abschlussgebühr - ausgeglichen.
Verbraucherschutzverbandes klagte erfolgreich
Im Ergebnis sah der BGH keine sachliche Rechtfertigung für die zusätzliche Inrechnungstellung einer Gebühr bei Auszahlung des Darlehens.
Der Senat erklärte die beanstandete Klausel daher für unzulässig. Der Unterlassungsantrag des Verbraucherschutzverbandes hatte daher in vollem Umfange Erfolg - für die Bausparer, die ihre Revision zurückgenommen hatten, eine eher bittere Pille, denn auch ihre Klagen hatten vermutlich gute Chancen.
(BGH, Urteil v. 8.11.2016, XI ZR552/15).
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