BGH: Incoterms entscheiden über Gerichtsstand
Hintergrund
Ein deutsches Unternehmen hatte bei einer Lieferantin in Südkorea Ausgangsmaterial für Glasfaserkabel bestellt. Vereinbart wurde eine Lieferung „DDP Cologne (Köln) (Incoterms 2010)“.
Eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung schlossen die Parteien nicht. Als sich später Mängel an den Kabeln zeigten, nahm die deutsche Kundin ihre Lieferantin vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung in Anspruch. Die Lieferantin wandte ein, das deutsche Gericht sei unzuständig und sie müsse in ihrer Heimat Südkorea verklagt werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs v. 7.11.2012, VIII 108/12
Der BGH bejahte die Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Köln sei hier der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO, weil im Vertrag für die Lieferung „DDP („geliefert verzollt“) Cologne (Incoterms 2010)“ vereinbart war. Die Incoterms bestimmten nicht nur über die Kosten- und Gefahrtragung, sondern legten auch den Erfüllungsort der Lieferpflicht fest. Dies gelte auch, wenn die Parteien an diese Folge gar nicht gedacht haben. Der BGH folgt damit der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zum Gerichtsstand des Lieferorts gemäß Art. 5 Nr. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v. 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) (EuGH, Urteil v. 9.6.2011, C 87/10, Electrosteel Europe SA ./. Edil Centro SpA). Während der Lieferort nach der EuGVO für Verfahren zwischen Parteien aus EU-Ländern den Gerichtsstand einheitlich für alle Klagen aus dem Lieferverhältnis bestimmt, gibt es im Rahmen des § 29 ZPO für jede Pflicht einen eigenen Erfüllungsort und damit u.U. unterschiedliche Gerichtsstände. Für die Lieferung von Südkorea nach Deutschland galt UN-Kaufrecht (CISG). Danach ist der Schadensersatz bei mangelhafter Lieferung am Erfüllungsort der Lieferung zu leisten. Die deutsche Kundin konnte ihre südkoreanische Lieferantin deshalb in Köln auf Schadensersatz verklagen.
Anmerkung
Das Urteil des BGH zeigt, dass die Bedeutung der Incoterms weiter geht als gemeinhin angenommen: Sie bestimmen nicht nur, wer welche Frachtkosten, Zölle, etc. zu tragen hat und bis zu welchem Ort der Verkäufer das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware tragen muss. Einiges ist zwar von den Incoterms nicht erfasst, z.B. der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs vom Verkäufer auf den Käufer oder die Zahlungsbedingungen. Die Incoterms können aber den Ort bestimmen, an dem der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllen und der Käufer bei Nichterfüllung klagen muss.
Hinweis
Gerade im Auslandsgeschäft kann der Klageort ausschlaggebend dafür sein, ob sich die Geltendmachung von Ansprüchen wirtschaftlich überhaupt lohnt. Der Rückgriff auf die Incoterms – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – kann daher in einzelnen Fällen die Lösung darstellen. Am besten und sichersten ist jedoch eine ausdrückliche und schriftliche Gerichtsstandsregelung oder eine Schiedsklausel zu vereinbaren.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Sven Ufe Tjarks, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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