Verwendung von ausschließlich männlichen Personenbezeichnungen auf Bankformularen
Der Sachverhalt
Die Klägerin ist Kundin einer Sparkasse, in deren Formularen und Vordrucken im Geschäftsverkehr ausschließlich grammatikalisch männliche Personenbezeichnungen (z.B. „Kontoinhaber“) verwendet werden. Grammatikalisch weibliche Formen („Kontoinhaberin“) sind weder ausschließlich noch zusätzlich zu der grammatikalisch männlichen Form in den Formularen und Vordrucken enthalten. In persönlichen Schreiben wurde die Klägerin von der Beklagten jedoch als „Frau […]“ angesprochen.
Die Aufforderung der Klägerin, in die Formulare auch die weibliche Form aufzunehmen, kam die Sparkasse nicht nach. Die Klage der Klägerin vor dem Amtsgericht und die dagegen gerichtete Berufung blieben erfolglos. Zuletzt entschied auch der BGH als Revisionsinstanz zu Lasten der Klägerin.
Das Urteil des BGH vom 13.03.2018 (AZ. VI ZR 143/17)
Der BGH hat die Revision der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, in Formularen und Vordrucken ausschließlich oder zusätzlich mit grammatikalisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. In der Verwendung grammatikalisch männlicher Personenbezeichnungen liege keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die grammatikalisch männliche Personenbezeichnung umfasse im allgemeinen Sprachgebrauch auch Personen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei (sog. generisches Maskulinum) – darin liege auch keine Geringschätzung bzw. Benachteiligung gegenüber diesen Personen. Aus dem gleichen Grund liege in der Formulierung auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität. Dies gelte vor allem auch deshalb, weil sich die Sparkasse an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede "Frau […]" wende.
Die Auswirkungen des Urteils des BGH
Wer im Geschäftsverkehr Vordrucke und Formulare verwendet, in denen ausschließlich männliche Personenbezeichnungen („Besteller“, „Kunde“, „Vertragspartner“) verwendet werden, kann vorerst aufatmen: die Umformulierung von Formularen zugunsten der grammatikalisch weiblichen Personenbezeichnungen ist nicht erforderlich. Eine mit hohem Aufwand verbundene Umformulierung der AGB ist nicht nötig und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen das AGG ist aktuell nicht zu befürchten.
Der Entscheidung des BGH ist auch zuzustimmen: in der Verwendung ausschließlich grammatikalisch maskuliner Personenbezeichnungen liegt keine Benachteiligung im Sinne des AGG und auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil diese Bezeichnungen die weibliche Form nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfassen. Dies gilt umso mehr, wenn die persönliche Ansprache in Briefen und persönlichen Gesprächen dem natürlichen Geschlecht entspricht.
Unabhängig davon gibt es natürlich auch in Formularen die Möglichkeit, über das generische Maskulinum hinauszugehen, um die weiblichen Adressaten sprachlich noch umfassender einzubinden. Dies muss nicht zwingend die Verwendung männlicher und weiblicher Formen nebeneinander („Kontoinhaber/in“) sein, wenn dies den Lesefluss und das Verständnis zu sehr beeinträchtigt. Auch direkte Ansprachen („Sie“), neutrale Formen („kontoinnehabende Person“) oder die Klarstellung, dass mit einem bestimmten Begriff auch die weibliche Form gemeint ist, können eine Alternative zum generischen Maskulinum sein, wenn man der nach wie vor geäußerten Kritik an der Auffassung des BGH entgegenkommen möchte.
Es bleibt abzuwarten, ob es bei der vorerst geklärten Rechtslage verbleibt. In den kommenden Jahren werden vergleichbare zivil- und verfassungsrechtliche Fragestellungen ggf. noch einmal aufkommen (und dies nicht nur, weil die Klägerin angekündigt hat, Verfassungsbeschwerde zu erheben). Diese werden sich voraussichtlich über die Gleichstellung von Mann und Frau auch mit dem zuletzt vom Bundesverfassungsgericht anerkannten dritten Geschlecht (Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16) und sonstigen Formen des geschlechtlichen Selbstverständnisses befassen.
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