BGH zu Fernabsatzverträgen: Postfach als Widerrufsadresse ist zulässig
Im Jahr 2008 schloss der Kläger mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Erdgas zu einem Festpreis ab. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31.08.2010, außerdem wurde dem Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt.
Laut Widerrufsbelehrung war der Widerruf an eine Postfachadresse zu richten. Am 1.10.2009 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung. Er war der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte, da die Angabe eines Postfaches den Anforderungen nicht genüge.
Widerruf war verfristet
Bereits die Vorinstanzen urteilten, dass der Widerruf des Klägers nicht in der 2-Wochen-Frist erfolgte und somit verfristet gewesen sei. Auch der BGH hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach entspricht eine Widerrufsbelehrung mit der Angabe eines Postfaches den gesetzlichen Anforderungen.
Bei Fernabsatzgeschäften ist der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, diesen über sein Widerrufs- und Rückgaberecht und dessen Bedingungen zu informieren. Insbesondere hat er ihm den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.
Übermittlung auf dem Postwege möglich
Wie bereits der BGH schon vor Inkrafttreten der BGB-InfoV entschieden hatte, reicht dabei die Angabe eines Postfaches aus. Dies habe sich auch nach Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 2002 nicht geändert. Für den Verbraucher bestehe bei der Angabe eines Postfaches ebenso wie bei der einer Hausanschrift die Möglichkeit, seinen Widerruf auf dem Postwege zu übermitteln, so der BGH.
Die „ladungsfähige“ Anschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a.F. müsse der Unternehmer ohnehin angeben, was im vorliegenden Fall auch geschehen sei.
(BGH, Urteil v. 25.1.2012, VIII ZR 95/11).
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