Gerichtliche Streitbeilegung durch Commercial Courts in Baden-Württemberg
Hintergrund: Ordentliche Gerichte vs. Schiedsgerichtsbarkeit
Beim Abschluss internationaler Wirtschaftsverträge stellt sich irgendwann die Frage, welches Gericht im Streitfall für etwaige Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zuständig sein soll. Deswegen enthält nahezu jeder internationale Vertrag eine Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung, in der das für Streitigkeiten zuständige Gericht vereinbart wird. Die Beteiligten können sich dabei im Grunde für die Streitbeilegung durch ordentliche (also staatliche) Gerichte ebenso entscheiden wie zum Einsatz privater Schiedsgerichte – beides hat mit Blick auf Kosten, Verfahrensdauer und Verfahrensflexibilität Vor- und Nachteile. Auffälligerweise fällt die Entscheidung jedoch gerade bei internationalen Sachverhalten häufig zugunsten der privaten Schiedsgerichte oder ausländischer ordentlicher Gerichte aus. Die deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit, also die Entscheidung des Rechtsstreits vor allem durch die nationalen Land- und Oberlandesgerichte, ist für die internationale Konfliktlösung hingegen unbeliebt.
Dies liegt weniger am deutschen Rechtssystem als solchem, denn dieses und die in der Rechtspflege tätigen Personen genießen international einen guten Ruf. Das deutsche Zivilprozessrecht hingegen und seine Umsetzung bei den nationalen Gerichten sind jedoch für große internationale Wirtschaftsstreitigkeiten (noch) nicht gemacht: die Verfahren werden auf Deutsch geführt, sie dauern aus Sicht der Beteiligten häufig zu lang und die Beweisaufnahme, bei der technische Möglichkeiten wie Videoübertragungen o.Ä. nur selten eingesetzt werden, wird vielfach als unmodern empfunden. Hinzu kommt, dass selbst die Kammern für Handelssachen an den Landgerichten nicht immer auf große internationale Streitigkeiten spezialisiert sind, sondern eine Vielzahl an potentiellen Streitgegenständen – von Handelsvertreter- über Gesellschafter- bis hin zu Wettbewerbsstreitigkeiten – abdecken müssen.
Ziel: Internationalisierung der deutschen Gerichtsbarkeit durch Schaffung von Commercial Courts
Den Wettbewerbsnachteil der deutschen Gerichtsbarkeit im Vergleich mit Schiedsgerichten und ausländischen Gerichten gibt es schon länger. Gerade im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kam jedoch Bewegung in das Bestreben, den Gerichtsstandort Deutschland auch für internationale Streitigkeiten (wieder) attraktiver zu machen. Hierzu hat Baden-Württemberg nun die Einrichtung der auf große, internationale Wirtschaftsstreitigkeiten spezialisierten Wirtschaftskammern („Commercial Courts“) bei den Landgerichten in Mannheim und Stuttgart zum 1. November 2020 beschlossen. Ähnlich wie Schiedsgerichte sollen diese Wirtschaftskammern den Besonderheiten internationaler Sachverhalte Rechnung tragen, indem sie – jedenfalls teilweise – in englischer Sprache geführt werden können. Außerdem sollen die zivilprozessualen Möglichkeiten zum flexiblen und modernen Verfahrensablauf im besonderen Maße genutzt werden (z.B. unter Einsatz von Videokonferenzen für die Zeugenvernehmung). Dadurch dass die Commercial Courts nur über bestimmte, internationale (Wirtschafts-)Streitigkeiten entscheiden sollen, soll zudem eine höhere Spezialisierung der zuständigen Richter erreicht werden. Auch in den Berufungs- und Beschwerdeinstanzen soll es entsprechende Schwerpunktsetzungen geben.
Baden-Württemberg ist mit dieser Idee nicht allein. Auch im Ausland, beispielsweise in Frankreich oder den Niederlanden, wurden in den letzten Jahren gerichtliche Spruchkörper geschaffen, die auf größere Wirtschaftsstreitigkeiten spezialisiert sind. In Deutschland wurde bereits 2018 beim Landgericht Frankfurt eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, die – allerdings nur mit Zustimmung aller Parteien – in einem teils englischsprachigen Verfahren über Handelssachen mit internationalem Bezug entscheidet. Auch am Hamburger Landgericht gibt es schon Zivilkammern, die auf Englisch verhandeln.
Ausblick: Verfahrensablauf vor dem Commercial Court
Die Commercial Courts in Stuttgart und Mannheim sollen nur über internationale Zivil- oder Handelsrechtsstreitigkeiten und dort – unter Einsatz von Richtern mit einer entsprechenden Sach- und Sprachexpertise – vor allem über komplexe Sachverhalte entscheiden. Dazu, wie dies in den Geschäftsverteilungsplänen der Landgerichte umgesetzt wird und ob es zusätzliche Voraussetzungen (z.B. einen bestimmten Mindeststreitwert) geben wird, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine klaren Vorgaben. Zu erwarten ist aber, dass ähnlich wie bei den Kammern für Handelssachen ein Antrag der Beteiligten bzw. ihr Einverständnis mit der besonderen Form der Verfahrensführung erforderlich sein wird, wenn Streitigkeiten vor den Commercial Courts verhandelt werden sollen.
Wichtig ist: die Commercial Courts sind keine Sondergerichtsbarkeit (wie z.B. die Arbeits- oder Finanzgerichtsbarkeit), sondern sie werden an die vorhandenen ordentlichen Gerichte – in Baden-Württemberg die Landgerichte in Stuttgart und Mannheim – angeknüpft. Dementsprechend fallen für die Verfahren vor dem Commercial Court voraussichtlich keine zusätzlichen Gebühren, sondern nur die „normalen“ Gerichtsgebühren an.
Für die Commercial Courts gilt daher auch kein besonderes Verfahrensrecht, sondern sie bewegen sich wie andere ordentliche Gerichte im Rahmen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschriften bieten gerade mit Blick auf die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, deren Potential bislang nicht ausgeschöpft ist: eine mündliche Verhandlung in englischer Sprache ist prozessrechtlich ebenso möglich wie der Einsatz technischer Hilfsmittel für die Beweisaufnahme (z.B. Videoübertragung von Zeugenvernehmungen). Auch die Vorlage fremdsprachiger Urkunden ist nicht per se unzulässig, ggf. muss aber eine Übersetzung beigefügt werden. Im Übrigen sind die zivilprozessualen Vorschriften allerdings für internationale Streitigkeiten nicht optimal. So müssen vor allem Schriftsätze und Anträge weiterhin in deutscher Sprache verfasst oder jedenfalls amtlich ins Deutsche übersetzt werden; Protokolle und die Entscheidung werden ebenfalls auf Deutsch verfasst. Ein vollständig englischsprachiges Verfahren wird folglich auch vor den Commercial Courts erst einmal nicht möglich sein, sondern wesentliche Verfahrensteile werden nach wie vor auf Deutsch geführt. Für große internationale Akteure dürfte das in vielen Fällen ein Grund sein, sich doch wie bisher für Schiedsgerichte oder englischsprachige Gerichte als Streitbeilegungsorgan zu entscheiden.
Fazit: Gute Ansatzpunkte und Ausbaupotential
Alles in allem gilt: Der Gedanke, den Gerichtsstandort Deutschland für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten attraktiver zu machen, ist zu begrüßen. Durch die Einrichtung der Commercial Courts in Stuttgart und Mannheim kommt man diesem Ziel auch ein Stück näher. Bei der Gestaltung und Verhandlung internationaler Verträge sollte die Überlegung, die Entscheidung über Streitigkeiten einem der Commercial Courts zu überlassen und eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, daher als eine Option in Erwägung gezogen werden. Ob der Commercial Court dann tatsächlich das passende Gericht ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Gerade wenn ein komplett englischsprachiges Verfahren gewünscht ist, dürfte der Commercial Court (noch) nicht die beste Wahl sein. Das kann sich aber ändern: auf Initiative des Bundesrats wurde schon 2018 der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) dem Bundestag zugeleitet. Dieser sieht die umfassende Möglichkeit zur Einrichtung internationaler Handelskammern vor, die dann auch nahezu komplett in englischer Sprache geführt werden können. Ob, wann und in welcher Form dieser Gesetzesentwurf letztlich umgesetzt wird, bleibt mit Spannung zu erwarten.
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