Eintragungsfähigkeit eines c/o-Zusatzes in der Geschäftsanschrift

Eine GmbH darf im Handelsregister als Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse angeben, auch wenn an der angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen, noch ihr gesetzlicher Vertreter wohnt, wenn an der angegebenen Anschrift ein Zustellungsbevollmächtigter der GmbH (z.B. Rechtsanwalt, Notar) ansässig ist.

Hintergrund

Die Beschwerde führende GmbH hatte Namen und Anschrift ihres Rechtsanwalts und Notars sowie dessen Kanzleianschrift als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ (engl.: „care of“) beim Registergericht angemeldet. Das Registergericht hatte die Anmeldung als unzulässig abgelehnt, weil sich an der benannten Anschrift weder die Geschäftsräume der GmbH, noch die Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters befanden. Gegen diese Entscheidung hat die GmbH Beschwerde eingelegt.

Nachdem das Amtsgericht Essen der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, hatte das OLG Hamm über den Sachverhalt zu entscheiden.

OLG Hamm, Beschluss v. 7.5.2015,  I-27 W 51/15

Das OLG Hamm hat entschieden, dass gegen die Eintragung des c/o-Zusatzes keine Einwände bestehen.

Auch wenn unter der angegebenen Anschrift weder ein Geschäftsraum der Gesellschaft, noch eine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehe, sei die Anmeldung des c/o-Zusatzes zulässig. Voraussetzung dafür sei, dass der Zusatz „c/o“ der besseren Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person diene und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeit oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf eine zustellungsbevollmächtigte Person verweise.

Anmerkung

Die Frage, ob die Eintragung eines c/o-Zusatzes („care of“) zulässig ist, wurde bereits zuvor in obergerichtlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Rostock und Naumburg behandelt. Auch diese hatten entschieden, dass die Eintragung eines c/o-Zusatzes zulässig sein kann und zwar dann, wenn an der c/o-Adresse tatsächlich eine Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder zumindest eine Ersatzzustellung möglich sei. Sie stellen – wie das OLG Hamm – darauf ab, ob der Zusatz die Zustellung gewährleistet und eine Irreführung vermieden wird. Während allerdings das OLG Rostock und das OLG Naumburg für die Eintragungsfähigkeit darauf abstellten, ob die GmbH unter der c/o-Anschrift einen Geschäftsraum unterhält oder ob hier ein gesetzlicher Vertreter wohnt, hat das OLG Hamm nun entschieden, dass beides keine zwingende Voraussetzung ist. Ausreichend für die Eintragungsfähigkeit des c/o-Zusatzes ist vielmehr, dass eine bessere Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person gewährleistet und eine Verschleierung oder Irreführung des Rechtsverkehrs ausgeschlossen ist.

Praxistipp

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Anmeldung einer c/o-Adresse als inländische Geschäftsanschrift  in weitem Umfang zulässig ist. Vor allem dann, wenn die Gesellschaft keine Geschäftsräume (mehr) unterhält – wie z.B. typischerweise im Liquidationsstadium – kann dies eine große praktische Erleichterung bedeuten. Unternehmen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen allerdings sicherstellen, dass unter der genannten Anschrift tatsächlich zuverlässige Zustellungen und Ersatzzustellungen an die Gesellschaft erfolgen können, was z.B. bei Rechtsanwälten oder Notaren der Fall ist. Dann steht einer Eintragung nichts im Wege.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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