Verbot des Verkaufs über online-Plattformen kann zulässig sein
Hintergrund
Die Klägerin vertreibt Luxuskosmetik in Deutschland und unterhält dabei ein selektives Vertriebssystem. Dies bedeutet, dass der Vertrieb an bestimmte Vorgaben betreffend die Art und Weise des Verkaufs, wie etwa die Ausstattung und Einrichtung der Verkaufsgeschäfte geknüpft wird. Im Rahmen des selektiven Vertriebssystems war vorgesehen, dass die autorisierten Händler die Produkte im Internet als „elektronisches Schaufenster“ anbieten dürfen. Hierbei sollte allerdings der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleiben. Ausdrücklich ausgeschlossen war deshalb die erkennbare Einschaltung eines nicht autorisierten Drittunternehmens. Damit war insbesondere der Verkauf über Plattformen wie Amazon oder ebay unzulässig, weshalb eine solche Klausel auch als „Plattformverbot“ bezeichnet wird.
Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestand nun Streit über die Wirksamkeit des Plattformverbots. Das LG Frankfurt als Ausgangsgericht war der Auffassung, dass das Plattformverbot gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV verstoße. Das in der Berufungsinstanz befasste OLG Frankfurt setzte das Verfahren aus und befragte den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV.
Das Urteil des EuGH, C-230/16
Der EuGH stellt klar, dass auch das luxuriöse Image eines Produktes ein selektives Vertriebssystems rechtfertigt. Das streitgegenständliche Plattformverbot ist nach Auffassung des EuGH auch erforderlich, um das Luxusimage der Produkte aufrecht zu erhalten. Dabei stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass die Hersteller durch ein solches Verbot die Kontrolle darüber behalten, in welchem Rahmen Ihre Produkte im Internet angeboten werden. Damit rechtfertigt der EuGH ein pauschales Plattformverbot, das nicht an qualitative Anforderungen geknüpft werden muss.
Auch wenn es hierauf nicht mehr ankam, nimmt der EuGH auch noch zu den weiteren Vorlagefragen Stellung. Diese betrafen die Auslegung der Vertikal-GVO, nach der Vereinbarungen im Vertikalverhältnis zwischen Hersteller und Vertrieb vom Kartellverbot freigestellt sein können, wenn es sich nicht um sog. „Kernbeschränkungen“ handelt. Eine der unzulässigen Kernbeschränkungen ist das Verbot, Waren an bestimmte Kundengruppen zu verkaufen. Der EuGH stellt klar, dass es sich bei den Internetnutzern, die Waren über eine bestimmte Plattform beziehen, nicht um eine abgrenzbare Kundengruppe handelt. Damit stellt ein Plattformverbot keine Kernbeschränkung im Sinne der Vertikal-GVO dar.
Praxishinweis
In einer früheren Entscheidung (C-439/09 – Pierre Fabre) hatte der EuGH entschieden, dass ein Pauschalverbot des online-Vertriebs nicht durch das Image einer Marke begründet werden kann. Dies gilt weiterhin. Plattformverbote, die nach der Lesart des EuGH nur die Art und Weise des Vertriebs betreffen, sind dagegen zulässig, wenn sie zur Wahrung des Luxusimages der angebotenen Produkte erforderlich sind. Insoweit besteht nun weitgehend Rechtssicherheit, auch wenn in Zukunft sicherlich über den „Luxus“-Begriff Streit entstehen wird.
Interessant ist, dass die Ausführungen des EuGH zu den Kernbeschränkungen der Vertikal-GVO keine Einschränkung auf Luxusgüter enthalten. Aus diesem Grund könnten die Auswirkungen der Entscheidung weit über den „Luxus“-Bereich hinausgehen: Über die Vertikal-GVO könnten Plattformverbote zukünftig freigestellt sein, ohne dass dies durch bestimmte Eigenschaften der angebotenen Waren gerechtfertigt sein müsste. Allerdings hat das Bundeskartellamt in einer ersten Stellungnahme mitgeteilt, dass es nicht davon ausgehe, dass sich durch die EuGH-Entscheidung etwas an seiner Amtspraxis, die eine derartige Freistellung nach der Vertikal-GVO nicht vorsieht, ändert. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Rechtsanwälte Dr. Hans-Georg Riegger, Dr. Sebastian Binder, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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