Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr
Die wesentlichen Änderungen durch das neue Gesetz
Öffentliche Stellen dürfen sich Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen vertraglich nur noch einräumen lassen, wenn die Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde und aufgrund von Besonderheiten des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen können sich öffentliche Stellen nicht wirksam gewähren lassen (§ 271a Abs. 2 BGB n.F.).
Zwischen privaten Unternehmern kann auch eine längere Zahlungsfrist als 60 Tage vereinbart werden, wenn die Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde, und die Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB n.F.). Weiterhin stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Gläubiger in der Regel unangemessen benachteiligen und damit im Zweifel unwirksam sind (§ 308 Nr. 1a BGB n.F.).
Des Weiteren erhöht der Gesetzgeber den gesetzlichen Verzugszins im unternehmerischen Rechtsverkehr von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Darüber hinaus ist es nicht mehr zulässig, im Voraus auf Verzugszinsen zu verzichten. Außerdem wird eine Pauschale von 40 EUR eingeführt, die der Gläubiger im Verzugsfall mindestens als Inkassokosten vom Schuldner verlangen kann. Darüber hinausgehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, können wie bisher geltend gemacht werden.
Offene Fragen
Zwar regelt das neue Gesetz eine Vielzahl von Detailfragen. Dennoch verbleiben – trotz der ausführlichen Diskussion im Gesetzgebungsverfahren – erhebliche Rechtsunsicherheiten:
So bleibt zum einen unklar, was unter einer „ausdrücklichen“ Vereinbarung im Sinne des neuen § 271a BGB zu verstehen sein soll: Ist gemeint, dass die Vereinbarung lediglich nicht konkludent erfolgen soll oder bedarf es der Kenntnisnahme und besonderen Zustimmung durch den Vertragspartner? Vor allem bei Zahlungsfristen in standardisierten Beschaffungs- und Einkaufsbedingungen müsste dann auf eine entsprechende drucktechnisch klare Gestaltung geachtet werden.
Darüber hinaus definiert der deutsche Gesetzgeber nicht, wann die Vereinbarung eines Zahlungsziels über 60 Tage für den Vertragspartner „grob unbillig“ ist. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie nennt als Beispiel, wenn in der Klausel die Verzugszinsen oder die Inkassopauschale ausgeschlossen werden.
Praxisempfehlung
Das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient dem Schutz der Gläubiger. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, eine „Kultur der sofortigen Zahlung“ zu schaffen und dadurch insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) vor der schlechten Zahlungsmoral von Großunternehmen und öffentlicher Hand zu schützen. Die Inkassopauschale von 40 EUR erübrigt zudem den Nachweis bei geringen Verzugsschäden. Allerdings dürfte sie in den wenigsten Fällen kostendeckend sein.
Die gesetzliche Neuregelung gibt Anlass, die eigenen Klauselwerke und Verträge zu überprüfen. Insbesondere Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen in standardisierten Beschaffungs- und Einkaufsbedingungen und Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen in allen anderen Verträgen sollten genauer überprüft werden. Die neuen Regelungen gelten für alle seit Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Neuverträge. Bestehende Dauerschuldverhältnisse – wozu auch Rahmenverträge gehören können – müssen bis spätestens zum 1. Juli 2016 den neuen Vorgaben angepasst werden!
Rechtsanwälte Dr. Frank Jungfleisch, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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