Anforderungen an Versicherung des Geschäftsführers über Ausschlussgründe
Hintergrund
Der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels lagen persönliche Erklärungen der Geschäftsführer bei, mit denen die Geschäftsführer versicherten, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstünden. Dabei waren in der Erklärung die Straftatbestände, wegen derer in den letzten fünf Jahren keine Verurteilung erfolgt sei, einzeln enumerativ aufgelistet. Dabei wurden die mit Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes am 12.04.2017 eingeführten neuen Straftatbestände gemäß § 265 c StGB (Sportwettenbetrug), § 265 d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265 e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) nicht mit aufgezählt.
Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 8.1.2018 – 12 W 126/17
Gemäß § 6 Ab. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer in den letzten fünf Jahren vor der Anmeldung als Geschäftsführer u.a. wegen der §§ 265 b bis 266 a StGB verurteilt worden ist. Das OLG Oldenburg hatte sich mit der bislang nicht entschiedenen Frage zu beschäftigen, ob diese Verweisung auf das Strafgesetzbuch als statische Verweisung zu verstehen ist (mit der Folge, dass nur auf die bei Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB verwiesen wird) oder um eine sog. dynamische Verweisung (d.h. auf das Strafgesetzbuch in der jeweils bei Anmeldung geltenden Fassung verwiesen wird. Das Deutsche Notarinstitut plädierte mit Blick auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift in einer Stellungnahme für eine Auslegung als statische Verweisung. Das OLG Oldenburg entschied sich dagegen anhand des klaren Wortlautes für eine dynamische Verweisung. Daher müsse sich die Versicherung der Geschäftsführer auch auf die neu eingeführten Vorschriften der § 265 c StGB (Sportwettenbetrug) und § 265 d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen; lediglich ein Verweis auf die Regelbeispiele des § 265 e sei entbehrlich, da es sich nur um Strafzumessungsregeln handelt.
Anmerkung
Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig. Denn nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG werden falschen Angaben in der sog. Negativversicherung der Geschäftsführer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei einem statischen Verweis auf eine historische Gesetzeslage wären Tragweite und Anwendungsbereich nicht hinreichend inhaltlich bestimmt.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie fehleranfällig die sog. Negativversicherung der Geschäftsführer ist, wenn jede einzelne Norm im StGB enumerativ aufgezählt wird. Denn dann müssen etwaige Neuregelungen im Strafgesetzbuch genau beobachtet und mit aufgeführt werden – auch wenn diese inhaltlich weder mit der Regelungsmaterie des Gesellschaftsrechts noch mit dem typischen Pflichtenkreiskreis eines GmbH-Geschäftsführers zu tun haben. Es ist daher einfacher – und ebenso zulässig – schlicht zu versichern, dass der Geschäftsführer noch nie (oder jedenfalls: nicht in den letzten fünf Jahren) wegen einer Straftat im In- oder Ausland rechtskräftig verurteilt worden ist.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel und Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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