Haftung des Alleingesellschafters für Steuerschulden bei Insolvenz der AG
Der Kläger, Alleingesellschafter und Vorstand einer insolventen AG, wurde durch das Finanzamt wegen ausstehender Steuerbeträge per Haftungsbescheid persönlich in Anspruch genommen. Seine persönliche Haftung nach §§ 69, 34 AO war im Wesentlichen unstreitig. Nach Erlass des Haftungsbescheids stimmte das Finanzamt einem Insolvenzplan zu, aus dem die Steuerforderung der AG (Schuldnerin) mit 0,5 % befriedigt werden sollte. Anschließend betrieb das Finanzamt die persönliche Inanspruchnahme des Klägers weiter. Dieser wendete ein, der Haftungsbescheid verstoße nach der Zustimmung des Finanzamts zum Insolvenzplan der AG gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt habe sich mit einer geringen Quote abgefunden. Dies müsse nun auch ihm gegenüber gelten. Er habe die AG faktisch wie ein Einzelunternehmen geführt und sei nun entsprechend zu behandeln. Die Finanzverwaltung sah den Kläger in der Haftung. Er habe die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt und von der hieraus folgenden Haftungsbegrenzung profitiert. Der Insolvenzplan wirke nur im Verhältnis der Planbeteiligten (der AG und ihren Gläubigern) und betreffe nicht die persönliche Haftung des Klägers.
Beschluss des BFH v. 15.5.2013, VII R 2/12
Der BFH bejahte die Haftung des Klägers. Die Zustimmung des Finanzamtes zum Insolvenzplan wirke nur im Verhältnis zwischen den Planbeteiligten. Hieran ändere auch nichts, dass § 254 Abs. 2 InsO ein Regressverbot für Mithaftende enthalte. Hieraus zeige sich im Gegenteil, dass der Insolvenzplan die Mithaftung Dritter gerade nicht einschränkt. Nur soweit die Forderung durch den Vollzug des Plans tatsächlich befriedigt werde, gehe diese unter und entfalle auch die Mithaftung. Soweit der Insolvenzplan die (teilweise) Befreiung der Schuldnerin von den Forderungen bewirke, führe die Rechtskraft des Plans nur zwischen den Planbeteiligten zur Undurchsetzbarkeit der Forderungen. Auch die besondere Stellung des Klägers in der AG als faktischer Einzelunternehmer spreche den Kläger nicht von der Haftung frei. Insofern habe das Finanzamt auch das ihm obliegende Ermessen hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme rechtmäßig ausgeübt. Es habe dem Kläger selbst oblegen, in welcher Rechtsform er sein Unternehmen und damit die Haftungsverhältnisse ausgestalten wollte.
Anmerkung
In insolvenz- und steuerrechtlicher Hinsicht überrascht die Entscheidung des BFH nicht. Wie im Regelinsolvenzverfahren nach der Schlussverteilung, führt die quotale Befriedigung der Gläubiger auch im Rahmen eines Insolvenzplans nicht zum Erlöschen der Schuld im Übrigen. Die Forderungen werden (nur) gegen den Schuldner undurchsetzbar. Dasselbe gilt auch für Steuerforderungen. Mithaftende Dritte, wie z.B. Bürgen oder steuerrechtlich nach §§ 34, 69 AO verantwortliche gesetzliche Vertreter infolge eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes, können sich nicht auf die Undurchsetzbarkeit der Hauptforderung berufen. Im Gegenteil: sie verlieren ihre Regressansprüche.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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