Haftung des Reiseveranstalters für Stolperfalle im Hotel
Hindernisparcour im 3-Sterne-Hotel?
Ein älteres Ehepaar hatte eine Busreise in die Schweiz gebucht. Die Unterbringung erfolgte in einem 3-Sterne-Hotel.
- Im Eingangsbereich des Hotelzimmers befand sich unter dem Türrahmen eine ca. 5 cm hohe Türschwelle.
- Diese war in keiner Weise besonders kenntlich gemacht.
- Auf die Gefahr eines Stolperns wurde nicht hingewiesen.
Am zweiten Aufenthaltstag blieb die 72jährige Ehefrau mit ihrem Fuß an der Schwelle hängen und stürzte schwer. Sie verletzte sich erheblich und konnte ihre rechte Hand nur noch schwer bewegen.
Der Reiseveranstalter lehnte die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Sie verklagte darauf den Veranstalter.
Verletzung der Fürsorgepflicht
Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, der Reiseveranstalter habe seine Obhuts- und Fürsorgepflichten verletzt.
- Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB stehe der Reiseveranstalter dafür ein, dass die Reise nicht mit Fehlern behaftet sei.
- Ein solcher Fehler liege immer dann vor, wenn die erbrachte Reiseleistung in ihrer Beschaffenheit von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht.
- Zu den vertraglichen Vereinbarungen gehörten auch die Erfordernisse, die stillschweigend als Grundlage des Vertragsabschlusses vorausgesetzt würden.
- Ein Reiseteilnehmer setze bei Buchung einer Reise regelmäßig voraus, dass die Sicherheit in der gebuchten Unterkunft gewährleistet sei.
Nach den Feststellungen des Gerichts stellte die Türschwelle ein gefährliches Hindernis dar. Dieses hätte in auffälliger Form kenntlich gemacht werden müssen. Mit einer Stolperfalle müsse der Reisegast nicht rechnen.
Kein voller Schadensersatz wegen Mitverschuldens
Das Gericht kürzte jedoch den Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Reiseteilnehmerin um 50 %. Nach Auffassung des Gerichts traf die Reiseteilnehmerin ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Sie befand sich in dem Hotelzimmer in fremder Umgebung und hätte zumindest mit kleineren Hindernissen rechnen müssen. Hätte sie sorgfältig hierauf geachtet, hätte sie die "Stolperfalle" sehen und ihren Sturz vermeiden können. Diese Unaufmerksamkeit bewertete das Gericht mit einem Verschuldensanteil von 50 %.
(OLG Hamm, Urteil v. 23.06.2009, 9 U 192/08).
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.172
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7342
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.635
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.613
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.471
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.400
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.368
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.305
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.136
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0461
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024
-
Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters
12.11.2024
-
Datenschutzbehörden müssen nicht zwingend Sanktionen verhängen
07.11.2024
-
Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG
06.11.2024
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
05.11.2024
-
Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“
31.10.2024
-
Zahl der Datenschutz-Bußgeldverfahren steigt
24.10.2024
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
23.10.2024
-
Fernmeldegeheimnis gilt nicht für private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz
17.10.2024
-
Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!
16.10.2024