Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters nach § 51 a GmbHG
Der Anspruch wird, wegen des damit für die Geschäftsführung verbundenen Aufwands, gelegentliche von Nur-Gesellschaftern gegenüber Geschäftsführer-Gesellschaftern funktionalisiert, ist aber rechtlich abgesichert, sofern er nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird.
Worüber muss der GmbH-Gesellschafter gem. § 51 a GmbHG informiert werden?
Der Anspruch umfasst die Angelegenheiten der Gesellschaft. Das schließt im Grundsatz alles ein, was mit
- deren wirtschaftlichen Verhältnissen,
- Beziehungen zu Dritten, zu verbundenen Unternehmen
- oder der Geschäftsführung zusammenhängt.
Der Umfang der zu erteilenden Information bemisst sich nach dem Detailgrad des Informationsverlangens: Je kursorischer das Verlangen, desto kursorischer kann auch die Information ausfallen. Entscheidend ist, dass der Zweck, der im Informationsverlangen zum Ausdruck findet, erfüllt werden kann.
Wem steht der Informationsanspruch zu?
Der Informationsanspruch besteht unabhängig von der Beteiligungshöhe des Gesellschafters. Im Konzern steht der Anspruch der Muttergesellschaft als unmittelbarem Gesellschafter zu. Andere Gesellschaften innerhalb des Konzerns haben kein direktes Auskunftsrecht, können aber gegebenenfalls im Rahmen ihres eigenen Informationsanspruchs gegen die Mutter Auskunft über Verhältnisse der Tochter-GmbH verlangen.
In der GmbH & Co. KG sind von den Angelegenheiten der GmbH i.S.v. § 51 a GmbHG im Grundsatz auch diejenigen der KG erfasst → BGH stärkt Informationsrechte des Kommanditisten. Das Informationsrecht steht dem Gesellschafter bis zu seinem Ausscheiden zu. Nach diesem Zeitpunkt besteht allenfalls ein Informationsrecht mit Blick auf die Berechnungsgrundlagen einer etwaigen Gewinn- oder Abfindungsberechnung.
Auch im Insolvenz- oder Liquidationsverfahren besteht der Anspruch fort, die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung geht dabei innerorganisatorisch auf den Insolvenzverwalter oder die Liquidatoren über. Schuldner des Informationsanspruches ist trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts von § 51 a GmbHG die GmbH selbst, erteilt wird die Information aber durch den oder die Geschäftsführer.
Wie ist die Information an den GmbH-Gesellschafter zu erteilen?
Die begehrte Information kann nach dem Ermessen der Gesellschaft mündlich oder schriftlich (auch digital) erteilt werden und muss für einen verständigen Empfänger nachvollziehbar sein. Es ist zulässig, dass die Satzung Modalitäten der Informationserteilung festschreibt.
Der Anspruch kann durch die unterschiedlichen Informationsmittel Auskunft und Einsicht erfüllt werden. Beide Mittel stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Die Entscheidung darüber, in welchem Weg der Anspruch zu erfüllen ist, obliegt dabei laut Rechtsprechung der Gesellschaft.
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Seminar: Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers
Inhalte des Seminars sind u. a. Rechtsgrundlagen
- zu Stellung und Bestellung des Geschäftsführers.
- Arbeitsrecht und die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften auf GmbH-Geschäftsführer (z. B. BUrlG, EntgFZG),
- die Haftung des Geschäftsführers: Risikomanagement, Haftungsbegrenzung, D&O-Versicherungen.
- Der Umgang mit Unternehmenskrisen bis hin zum Insolvenzfall (§ 64 GmbHG),
- die Beendigung der Geschäftsführerstellung und des Vertrags.
- Wettbewerbsverbote.
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Zeitrahmen für die Informationserteilung nach § 51 a GmbHG
Die begehrte Information ist unverzüglich zu erteilen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Wann eine etwaige Verzögerung als schuldhaft zu qualifizieren ist, hängt neben dem Umfang auch vom Komplexitätsgrad der Auskunft ab.
So stellen z.B. auch die sonstige geschäftliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer sowie die Dringlichkeit der Beantwortung stellen in diesem Zusammenhang relevante Kriterien dar. Bei besonderer Bedeutung einer schnellen Informationserteilung hat die Gesellschaft rascher zu handeln als bei Auskunftsverlangen mit rein ausforschendem Charakter.
Wer trägt die Kosten für Anfrage und Auskunft?
Während die Kosten für die Anfrage selbst (z.B. in Gestalt von Beratungskosten) dem auskunftsersuchenden Gesellschafter obliegen, trägt die mit der Auskunftserteilung entstehenden Kosten die Gesellschaft selbst.
Grenzen des Informationsanspruchs des GmbH-Gesellschafters
Der Informationsanspruch ist eingeschränkt (§ 51 a Abs. 2 GmbHG), wenn infolge der Information der GmbH oder verbundenen Unternehmen ein Nachteil drohen würde und die Gesellschafter aus diesem Grund einen Beschluss fassen, die Information zu verweigern. Ferner kann sich das Informationsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Gesellschafter bei Erfüllung seines Informationsverlangens ausschließlich Kenntnis über Tatsachen erlangt, von denen er bereits weiß oder die er auf einfacherem Wege zumutbar erlangen kann. Die GmbH-Satzung selbst kann das Informationsrecht nicht einschränken, das „Ob“ des Anspruchs ist zwingend. Zulässig ist einzig die bereits erwähnte Ausgestaltung von Modalitäten wie z.B. der Form des Verlangens oder des Verfahrens.
Rechtsmittel bei Informations-Verweigerung
Weigert sich die Gesellschaft, die begehrte Information zu erteilen, kann der betroffene Gesellschafter gerichtliche Entscheidung über eine entsprechende Verpflichtung der Gesellschaft begehren (§ 51 b S.1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 1 AktG).
Ausschließlich sachlich zuständig ist das Landgericht, funktional zuständig die Kammer für Handelssachen. Parallel kann der Gesellschafter sein Begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen. Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wird ein solches Begehren indes nur in den seltensten Fällen und bei hoher Dringlichkeit der Angelegenheit Erfolgsaussicht haben.
Fazit: Der Informationsanspruch aus § 51 a GmbHG stellt in Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein probates Mittel dar, Informationsdefizite auf Gesellschafterebene zu beheben. In der Praxis ist jedes Auskunftsbegehren sorgsam zu planen und besonderes Augenmerk auf dessen korrekte Formulierung zu legen.
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