Internetportale: Verbissener Streit um Werbeblocking

Ad-Blocker verstoßen nicht gegen geltendes Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Das OLG München hat in drei ähnlich gelagerten Fällen das Angebot einer „Open Source-Software“, die Werbung auf Websites ausschaltet, für rechtlich zulässig erachtet.

Die Süddeutsche, ProSieben, SAT.1 u.a. führen einen erbitterten Kampf gegen sogenannte Werbeblocker. Diese ermöglichen ihren Usern über eine im Netz herunter ladbare App die Blockade der Werbeanteile auf Websites. Zur Zeit bewegen sich die Blocker rechtlich auf der Siegerstraße. Das OLG München hat jetzt Klagen der Süddeutschen Zeitung, ProSieben, SAT.1 und IP gegen den von der Eyeo GmbH angebotenen Werbeblocker  „AdBlock Plus“ abgewiesen.

Werbeeinblendungen sind die finanzielle Grundlage vieler Websites

Auf ihren Websites bieten Süddeutsche Zeitung, ProSieben und SAT.1 ihren Usern eine kostenlose Nutzung von Medienerzeugnissen an, darunter viele journalistische Beiträge. Bei der Firma IP handele sich um ein Vermarktungsunternehmen für Werbemöglichkeiten im Privatfernsehen und im Internet. Die Internetangebote werden über Werbeeinblendungen finanziert.

Auch die Blocking-App arbeitet gewinnorientiert

Die beklagte Eyeo GmbH betreibt seit dem Jahre 2011 eine für den Nutzer unentgeltlich herunter zu ladende App, die auf den Internetseiten von Süddeutsche & Co Werbeeinblendungen unterdrückt. Die Blockade der Werbeinhalte erfolgt nach einer „Blacklist“, während gleichzeitig als nicht störend eingestufte Werbung nach einer „Whitelist“ angezeigt werden. Die Webseitenbetreiber haben die Möglichkeit, ihre Werbeeinblendungen  in die „Whitelist“ eintragen zu lassen. Für einige Betreiber von Webseiten ist dieser Eintrag kostenfrei, Betreiber größerer Webseiten müssen für den Eintrag eine Lizenzgebühr zahlen und genau das ist einer der Hauptstreitpunkte.

Parasitäres Ausnutzen journalistischer Leistungen?

Diese Vorgehensweise beanstandeten die Kläger als wettbewerbswidrig, da

  • es sich bei der Differenzierung zwischen Blacklist und Whitelist nach ihrer Auffassung um eine wettbewerbsrechtlich verbotene, aggressive Praktik handeln soll,
  • weil hierdurch in wettbewerbswidriger Weise Druck auf die Webseitenbetreiber ausgeübt werde, sich in die Whitelist eintragen zu lassen
  • und im übrigen der Wettbewerb durch das Blockieren der für die Finanzierung der Webseiten unerlässlichen Werbung in unzulässiger Weise beeinträchtigt und
  • damit ein freies journalistisches Angebot behindert werde.

Werbe-Blocking rechtlich unbedenklich

Bereits das LG hatte die auf das Wettbewerbsrecht, das Kartellrecht sowie das Urheberrecht gerichtete Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsklage abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen hat das OLG nun zurückgewiesen und die vorinstanzlichen Urteile bestätigt. Auch nach Auffassung des OLG ist das Werbeblocking rechtlich nicht zu beanstanden.

  • Urheberrechtlich besteht das Problem darin, dass durch die Werbefilter die vom Urheber der Webseite angebotene Inhalte verwendet, verändert und neu gestaltet werden. Dies ist aber aus Sicht des Senats zulässig, da die Webseitenbetreiber ihre Nachrichten und Meldungen im Internet kostenlos anböten und darin aus Sicht der Nutzer eine konkludente Einwilligung in deren unentgeltliche Nutzung liege.
  • Daran ändere es auch nichts, dass die Süddeutsche Zeitung ihre Leser offiziell auf ihrer Seite bitte, das Werbeblocking für das Portal abzuschalten.
  • Auch kartellrechtlich sah das OLG im Blocking kein unrechtmäßiges Verhalten, da die Eyeo GmbH als ein Anbieter von vielen keine marktbeherrschende Stellung innehabe.
  • Wettbewerbsrechtlich sei das Angebot ebenfalls unbedenklich, da das Whitelistening keine unzulässige aggressive Praktik nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG darstelle.

(OLG München, Urteile v. 17.8.2017, 29 U 1917/16; 2184/15; 2225/15)


Abweichung von OLG Köln

Die Entscheidung gleicht in wesentlichen Zügen einer kürzlich bereits ergangenen Entscheidung des OLG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem „BILD“ gegen einen Werbeblocker geklagt hatte. Das OLG Köln vertrat jedoch zu dem wichtigen Teilaspekt „Whitelistening“ eine andere Auffassung und bewertete dieses als unzulässige aggressive Praktik. Das OLG gab in diesem Punkt dem Unterlassungsbegehren von „BILD“ statt (OLG Köln, Urteil v. 24.6.2017, 6 U 149/15).

Ad-Blocker auch in Stuttgart erfolgreich

Ein Urteil des LG Stuttgart zu einer ähnlichen Klage der „WeltN 24 GmbH“ ist inzwischen rechtskräftig geworden. Das LG Stuttgart hatte wie das OLG München entschieden und u.a. darauf abgestellt, dass der Webseitenanbieter die Nutzer von Werbeblockern von der Nutzung ausschließen oder sie auffordern könne, die Werbung frei zu schalten. Im übrigen sei es nicht Zweck des Wettbewerbsrechts, die Finanzierung des Internetjournalismus über Werbung zu schützen (LG Stuttgart, Urteil v. 10.12.2015, 11 O 238/15).

Das letzte Wort hat wohl der BGH

Für die Betreiberin von „AdBlock Plus“, die Eyeo GmbH,  ist die Sache noch nicht ausgestanden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben das OLG Köln und wegen seiner teilweise der abweichenden Entscheidung das OLG München die Revision zum BGH zugelassen. Eine Grundsatzentscheidung und damit die Beantwortung der für User spannenden Frage, ob Werbeblocking ein unlauteres Geschäftsmodell ist, wird seitens des BGH wohl irgendwann kommen, dürfte allerdings noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Wirtschaftlich wird es für die Verlage immer schwieriger

In einer gutachterlichen Stellungnahme hat der ehemalige Verfassungsrichter di Fabio das Ad-Blocking als rechtlich zulässig eingestuft, da dieses unter die grundrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit des Art 5 GG falle. Auf den ersten Blick stärkt die mit dieser Auffassung kongruente Entscheidung des OLG München die Rechte der Verbraucher, indem ihnen durch das Ad-Blocking die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Internetangeboten unter Ausschaltung lästiger Werbeeinblendungen ermöglicht wird. Ob das Angebot solcher journalistischer  Websites  wegen Wegbrechens von Werbeeinnahmen und damit dem möglichen Ende des bisherigen Finanzierungsmodells für die Verlage auf Dauer zu halten ist, steht auf einem anderen Blatt. Wenn nicht, könnte die Entscheidung im Ergebnis zu einer schmerzhaften Ausdünnung des journalistischen Angebots im Netz führen.


Schlagworte zum Thema:  Werbung, Wettbewerbsrecht