Namensrechtlicher Anspruch auf Domainlöschung
Dies gilt unter Umständen sogar dann, wenn die Domain registriert wurde bevor das Namensrecht entstanden ist.
Hintergrund
Die Klägerin beanspruchte die Löschung einer deutschen Domain. Eine Domain ist eine einmalig vergebene Adresse, über die auf den Inhalt einer Internetseite zugegriffen werden kann. Sie besteht dabei aus einem grundsätzlich frei wählbaren Namen (etwa „fgvw“), an den sich eine sogenannte Top-Level Domain (etwa „.de“, „.com“ oder „.net“) anschließt.
Die Klägerin verfügt über ein Namensrecht, aufgrund dessen sie die Löschung der gleichnamigen Domain verlangen kann. Der darin enthaltene Name ist Bestandteil ihrer im Jahr 2010 im Handelsregister eingetragenen Firma. Registriert war die Domain bei der für die Verwaltung deutscher Domains zuständigen DENIC allerdings für einen früheren Gesellschafter der Klägerin. Dieser hatte die Domain schon im Jahr 2008 für sich registriert. Zudem hatte der Beklagte im Jahr 2011 eine mit dem Domainnamen gleichlautende Marke angemeldet.
Urteil des OLG Frankfurt, 6 U 187/15
Für die Frage, ob der Klägerin ein Löschungsanspruch zusteht, war zunächst maßgeblich, ob dem Beklagten an der Domain ein eigenes Namensrecht zusteht. Ein solches Recht wurde durch die Registrierung der Domain nicht begründet, da die Domain lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Internetadresse vermittelt, nicht aber ein Recht an dem Namen als solchem. Hätte der Beklagte einen eigenen Anspruch aus einem Namen herleiten können, wäre es – anders als in marken- oder kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen – nicht mehr darauf angekommen, wer über das prioritätsältere Recht an dem Namen verfügt. Bei Gleichnamigen kommt es ausschließlich darauf an, wer die Domain zuerst für sich registriert.
Ein solches Namensrecht hätte lediglich die vom Beklagten vorgenommene Markenanmeldung begründen können. Diese war aber wiederum jünger als das Unternehmenskennzeichen der Klägerin. Da Beklagte die Domain aber nicht für Dienstleistungen benutzte, für die er die Marke hatte schützen lassen, konnte er sich auf diese nicht berufen. Das OLG Frankfurt stellte schließlich fest, dass auch darüber hinaus kein schützenswertes Interesse des Beklagten an der Domain bestehe. Die Registrierung der Domain im Jahr 2008 sei nämlich auch deshalb unbeachtlich, da die Domain von vornherein für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen war.
Anmerkung
Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht noch einmal die Tücken, die im Zusammenhang mit der Registrierung einer Domain entstehen können. Zunächst bestätigt das Urteil, dass die schlichte Registrierung einer Domain noch kein Recht an dem Namen vermittelt und das Recht an einer Domain in der Regel dem namensrechtlich Berechtigten zusteht, etwa dem Inhaber eines gleichlautenden Firmennamens. Dies ist auch nachvollziehbar, da aufgrund der Bedeutung des Internets ein berechtigtes Interesse daran besteht, den eigenen Namen als Adresse im Internet zu verwenden. Verfügen mehrere Unternehmen über ein Recht an einem Namen, so gilt nach wie vor das Prioritätsprinzip.
Insoweit hat das Gericht aber eine bedeutsame Einschränkung vorgenommen. Auf dieses Recht des Gleichnamigen soll sich nur derjenige berufen können, der die Domain auch entsprechend benutzt. Ob dies damit auch bei Domains mit der Top-Level Domain „.de“ zu einer Benutzungspflicht führt oder nur den Umständen des Einzelfalls geschuldet war, bleibt abzuwarten. Eine solche Benutzungspflicht für Domains kennen etwa schon die Vergaberichtlinien für „.eu“ Domains: Wird eine solche Domain zwei Jahre lang nicht benutzt, kann deren Widerruf verlangt werden. Es wäre zu begrüßen, wenn sich eine solche Verpflichtung auch im Hinblick auf andere Top-Level Domains etablieren würde, um auf diese Weise das Sperren von Domains und die damit verbundene Spekulation zu vermeiden.
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