Widerrufende Bankkunden haben bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen das BVerfG hinter sich
Die Bankkundin und Beschwerdeführerin des Revisionsverfahrens hatte ursprünglich auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus einem widerrufenen Verbraucherdarlehen geklagt.
Darlehenswiderruf nach Ablösung
Die beklagte Sparkasse hatte ihr im Februar 2007 zwei Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie gewährt.
- Die Darlehensnehmerin hatte im Jahr 2013 die Darlehen unter dem Vorbehalt der Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Neuberechnung der Darlehen insgesamt abgelöst.
- Im Oktober 2013 erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Erklärungen
- und forderte nach Saldierung der gegenseitigen Ansprüche die Zahlung von ca. 14.500 Euro seitens der Sparkasse.
Klage in zwei Instanzen abgewiesen
Mit unterschiedlichen Begründungen hatten die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
- Das LG hielt den Widerruf für verfristet.
- Nach Auffassung des OLG entsprach die Widerrufsbelehrung trotz einiger textlicher und gestalterischer Abweichungen der Musterbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
Die Revision gegen das klageabweisende Urteil ließ das OLG ausdrücklich nicht zu.
Verbraucher rügt Verletzung der Rechtsschutzgarantie
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein und rügte u.a. eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Absatz GG.
Zugang zur höheren Instanz unzumutbar eingeschränkt
Die Verfassungsrichter betrachteten die Verfassungsbeschwerde nun als offensichtlich begründet. Sie bemängelten, das OLG habe durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Handhabung von § 543 Abs. Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO, der die Voraussetzungen der Zulassung der Revision regelt, den Zugang der Beschwerdeführerin zur höheren Instanz unzumutbar eingeschränkt. Hierbei habe das OLG insbesondere das
- Rechtsstaatsprinzip missachtet, das jedem Bürger die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes garantiert.
- Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar sei es, wenn der Zugang zur Revision in einer Weise erschwert werde, die wegen krasser Fehlerhaftigkeit der Auslegung von § 543 ZPO sachlich nicht zu rechtfertigen sei
- und sich damit als objektiv willkürlich erweise (BVG, Beschluss v. 4. 11. 2008,1 BvR 2587/06).
Vorliegend hielt der Senat die Gründe des OLG für die Nichtzulassung der Revision weder für nachvollziehbar noch für haltbar.
Offensichtliche Divergenz zu anderen Entscheidungen
Die Verfassungsrichter stellten klar, dass die Revision immer dann zuzulassen sei, wenn eine Divergenz zu anderen Entscheidungen vorliegt, d.h
- wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht
- und auf dieser Abweichung beruht.
- Dies sei immer dann der Fall, wenn das Gericht einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in einer Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BVerfG, Beschluss v. 23. 4.2014, 1 BvR 2851/13).
Eine solche Divergenz sah das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als offensichtlich gegeben an.
Abweichung betrifft eine ganze Reihe von Rechtsfragen
Die Entscheidung des OLG Schleswig Holstein weicht nach Auffassung der Verfassungsrichter ab von
- der Rechtsprechung des BGH, wonach die Schutzwirkung der Musterbelehrung nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, dass dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn eine eigene inhaltliche Bearbeitung vorliegt (BGH, Urteil v. 28.6.2011, XI ZR 349/10; BGH, Urteil v. 1.3.2012, III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.3.2015, II ZR 109/13).
- Die Entscheidung weicht nach Auffassung des Senats ab von zwei OLG-Entscheidungen, die einen Zusatz, der den Darlehensvertrag durch Angabe der Darlehenssumme näher spezifiziert, als Abweichung von der Musterbelehrung bewerten (OLG Brandenburg, Urteil v. 17. Oktober 2012, 4 U 194/11; OLG München, Urteil v. 21.10.2013,19 U 1208/13).
- Die Verfassungsrichter hielten dem OLG Schleswig weiter vor, dass sowohl das OLG Brandenburg als auch das OLG München die Gesetzesfiktion der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung auch dann als ausgehebelt ansehen, wenn die in der Musterbelehrung bei alternativen Formulierungsmöglichkeiten zur Streichung vorgesehenen Textteile in der Widerrufsbelehrung tatsächlich nicht gestrichen sind, so dass eine nach der Musterbelehrung eigentlich nicht vorgesehene kumulative Aneinanderreihung von Textteilen auftritt (OLG Brandenburg, Urteil v. 19.3.2014, 4 U 64/12; OLG München, Urteil v. 21.10.2013, 19 U 1208/13).
- Schließlich bewertete das OLG Köln die sprachliche Ersetzung der im Mustertext vorgesehenen Bezeichnung „Darlehensgeber“ durch das Wort „Wir“, das im Sinn direkter Rede für die darlehensgebende Bank verwendet wurde, einen Perspektivwechsel, der eine textliche Abweichung vom Muster enthalte (OLG Köln, Urteil v. 23.1.2013, 13 U 217/11).
Grundsätzliche Bedeutung der Sache ist evident
Schließlich sah das Gericht die Zulassung der Revision auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO als zwingend an.
Einer Entscheidung komme nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn eine entschiedene Rechtsfrage sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 8.2.2010, II ZR 54/09).
Nach Auffassung der Verfassungsrichter hatte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage zahlreicher ähnlicher Belehrungen anderer Sparkassen belegt, dass sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen die gleiche Rechtsfrage stellt, nämlich ob die auch in dem anhängigen Fall gegebenen Abweichungen von der Musterbelehrung im Einzelfall eine inhaltliche Bearbeitung und damit fiktionsschädliche Abweichung von der Musterbelehrung darstellen oder nicht.
Auch auslaufendes Recht kann weitreichende Bedeutung haben
Der Senat verkannte nicht, dass die Gesetzesfiktion des §14 Abs. 1 BGB-InfoV in dieser Form heute nicht mehr gilt und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen daher auslaufendes Recht betreffen. Dennoch kann nach Auffassung der Richter eine solche Rechtsfrage für die Allgemeinheit noch dann Bedeutung haben, wenn diese für einen nicht überschaubaren Personenkreis in absehbarer Zukunft noch entscheidungserheblich ist (BGH Beschluss v. 11.3.2015, VIIZR 270/14).
Gesetzgeber selbst hat die weitreichende Bedeutung erkannt
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage folgt nach Auffassung der Verfassungsrichter auch daraus, dass der Gesetzgeber durch Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 nicht nur das Entstehen eines ewigen Widerrufsrechts bei Neuverträgen durch die Einführung einer absoluten Erlöschensregelung verhindert hat (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB), sondern zusätzlich die Möglichkeit wahrgenommen hat, ein bereits entstandenes ewiges Widerrufsrecht für Altverträge nachträglich mit Ablauf des 21.6.2016 zu Fall zu bringen. Hiermit habe der Gesetzgeber eine unerwünschte Rechtsentwicklung korrigiert. Dieser Korrektur hätte es nicht bedurft, wenn nicht eine große Vielzahl von Widerrufsbelehrungen von dieser Regelung noch betroffen wären.
OLG in Sachentscheidung frei, nicht in der Revisionszulassung
Die Verfassungsrichter betonten, dass das OLG grundsätzlich nicht daran gehindert gewesen sei, in der Sache frei so zu entscheiden, wie es dies getan habe. Nach Auffassung des Senats hätte das OLG allerdings von Amts wegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO die Revision zulassen müssen. Hier habe das Gericht kein Ermessen gehabt. Die Nichtzulassung verstoße damit gegen die nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährte Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Deshalb hob das BVerfG das angefochtene Urteil insgesamt gemäß §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BerfGG auf; der Nichtzulassungsbeschluss wurde damit gegenstandslos. Das OLG muss erneut unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG entscheiden.
(BVerfG, Beschluss v. 16.6.2016, 1 BvR 873/15).
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Hintergrund:
Der Streit zwischen Banken und Sparkassen auf der einen Seite und Verbrauchern auf der anderen Seite um die Zulässigkeit des Kreditwiderrufs tobt seit Jahren. Der ursprüngliche Anlass für die Streitigkeiten war vor einigen Jahren der häufige Verkauf von Schrottimmobilien als Kapitalanlagen, die häufig völlig wertlos waren. Schadenersatzklagen wegen Falschberatung führten oft nicht zum Erfolg. Der mögliche Ausweg: Widerruf der geschlossenen Finanzierungsverträge auch noch nach Jahren, da wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen die Frist zur Ausübung des Widerrufs nicht zu laufen begann.
Inzwischen haben die Verbraucher den Widerruf bei ganz „normalen“ Immobilienfinanzierungen als Mittel entdeckt, die Finanzierungskosten mithilfe eines Kreditwiderrufs und einer Neufinanzierung zu den jetzt wesentlich günstigeren Kreditmarktbedingungen deutlich zu senken, ein Recht, das der Gesetzgeber allerdings für viele Fälle zum 21.6.2016 auslaufen ließ.
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