Kein Versicherungsschutz für eine Kamera, weil sie mitsamt Auto gestohlen wurde?
Dem Versicherte wurde eine Kamera samt Zubehör entwendet. Grundsätzlich ein Fall für die Hausratsversicherung. Das Besondere bei diesem Fall: Der Fotoapparat befand sich in einem verschlossenen Auto. Das wurde samt Kamera gestohlen.
Kein Versicherungsschutz, wenn Auto samt Kamera gestohlen werden?
Die Hausratsversicherung weigerte sich, den Schaden für die entwendete Kamera zu tragen. Begründung der Versicherung:
- Zwar sei der Diebstahl von Hausratgegenständen aus einem verschlossenen Fahrzeug gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen versichert.
- Das gelte allerdings nicht, wenn auch das Auto selbst gestohlen werde.
Unstreitig war: Bei der Kamera und dem Zubehör handelte es sich um Sachen, die gemäß den geltenden Versicherungsbedingungen zum Haushalt gehören (vgl. § 1 (1) ABEH 2007). Es handelte sich auch um vom Kläger für private Zwecke angeschaffte Gegenstände.
Warum die Hausratsversicherung zahlen musste
Das OLG Dresden gab der Klage des Versicherten statt. Die Leistungspflicht der Versicherung begründete das Gericht wie folgt:
- Ein Erstattungsanspruch setzt einen versicherten Diebstahl voraus.
- Die versicherten Gegenstände müssen daher nach einem Einbruch weggenommen worden sein.
- Im Rahmen der erweiterten Hausratversicherung nach § 5 (1) e AHBE reicht es aus, wenn die versicherten Sachen entwendet wurden und zu diesem Zweck in ein Auto eingebrochen wurde.
- Von einer bedingungsgemäßen Entwendung müsse erst recht ausgegangen werden, wenn der Täter nicht nur in das Auto eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und dieses selbst einschließlich der darin befindlichen Gegenstände (mit-)entwendet wird.
Kein verständiger Versicherungsnehmer werde die Bedingung so verstehen,
- dass bei einem Einbruch in ein Fahrzeug entwendete Sachen
- nur dann ersetzt werden sollen,
- wenn das Fahrzeug selbst nicht entwendet wird.
Für eine solche Auslegung sprechen auch keine schutzwürdigen Interessen der Versicherung.
Gericht: Versicherungsnehmer hat Nachweis für Einbruchdiebstahl geführt
Der Kläger habe auch den Nachweis geführt, dass die Kamera und das Zubehör infolge eines Einbruchdiebstahls abhandengekommen sind. Er hatte der Versicherung den Schadenfall angezeigt und dabei auch eine Kopie der Strafanzeige beigefügt, in der aufgeführt war, dass er das Fahrzeug verschlossen hatte. Damit habe der Bestohlene die Voraussetzungen für eine den Versicherungsbedingungen entsprechenden Entwendung hinreichend dargetan.
Versicherter Einbruch oder nicht versicherter Diebstahl?
Zu dem von der Versicherung vorgetragenen Einwand, dass nicht die Voraussetzungen eines Einbruchs, sondern nur die eines nicht versicherten Diebstahls vorlägen, äußerte sich das Gericht so:
- Bei der Entwendung eines Fahrzeugs könne regelmäßig kein näherer Nachweis dafür erbracht werden, dass und auf welche Weise das Fahrzeug vor der Entwendung vorher aufgebrochen wurde.
- Aus diesem Grund sei zumindest dann von einem zuvor erfolgten Einbruch auszugehen, wenn ein redlicher Versicherungsnehmer glaubhaft vorgetragen hat, das Fahrzeug verschlossen zu haben,
- dem keine Anhaltspunkte entgegenstehen
- oder ein hiervon abweichender Tathergang aufgrund von konkreten Indizien hinreichend wahrscheinlich ist.
Es bestand daher eine Leistungspflicht der Hausratsversicherung.
OLG Dresden, Urteil v. 30.10.2018, 4 U 777/18
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Hintergrund
BGH zum Beweis eines Einbruchs- oder Einsteigediebstahls
Nach der Rspr. des BGH werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt:
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, als ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender – nicht überwiegender (vgl. BGH NJW-RR 1993, 797 f.) - Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört
- neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen,
- dass – abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchsspuren vorhanden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f.; BGH NJW 2007, 372 ff.).
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