Fahrzeugdiebstahl: Fahrlässigkeit bei Schlüssel-Versteck

Ein Wohnmobileigentümer, der einen Zweitschlüssel in einem vermeintlich sicheren Versteck im Inneren des Fahrzeugs aufbewahrt, handelt nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz nicht grob fahrlässig, wenn das Wohnmobil sodann gestohlen und beschädigt wird. Der Teilkaskoversicherer wurde deshalb zur Zahlung verpflichtet.

Der Kläger befand sich im August 2016 mit seinem Sohn und seinem Wohnmobil auf Urlaubsreise in Italien. Als er dort einen Freizeitpark mit seinem Kind besuchen wollte, stellte er das Wohnmobil auf einen eigens für solche Fahrzeuge eingerichteten und durch eine Schranke abgesperrten, nicht bewachten Parkplatz ab. Nachdem er abends zurückkehrte, stellte er fest, dass sowohl das Wohnmobil als auch der in der Hosentasche aufbewahrte Fahrzeugschlüssel verschwunden waren. Ein am Freizeitpark anwesender italienischer Polizeibeamter teilte ihm sodann mit, dass ein Wohnmobil durch die geschlossene Schranke gefahren sei. Das Fahrzeug konnte einen Tage später, nachdem der Kläger wieder zu Hause war, beschädigt aufgefunden und sichergestellt werden. Offenkundig war die Beifahrertüre mit einem Schraubenzieher gewaltsam geöffnet worden. Das Wohnmobil selbst wurde jedoch mit einem Ersatzschlüssel, welcher in einem Küchenschrank des Fahrzeugs unter einer Abdeckung aufbewahrt wurde, gestartet. Die Teilkaskoversicherung lehnte daher eine Schadensregulierung unter Hinweis auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers ab.

Kläger hatte äußeres Bild des Diebstahls dargelegt und bewiesen

Die Klage hatte bis auf einen geringen Teil der begehrten Zinsforderungen Erfolg. Grundsätzlich genügt der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung seiner Darlegungslast, wenn er den Diebstahl des Fahrzeugs anzeigt und das äußere Bild für eine bedingungsgemäße Entwendung spricht. Habe der Versicherungsnehmer diesen Anforderungen genügt, so das Gericht, muss die beklagte Versicherung konkrete Tatsachen darlegen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Nach der Beweisaufnahme lag nach Überzeugung der Kammer das äußere Bild eines Diebstahls mit anschließender Beschädigung vor. Die umfassenden Angaben des Klägers seien umfassend und schlüssig und würden von der Zeugenaussage des siebenjährigen Sohnes gestützt.

Kein objektiv leichtsinniges Verhalten des Klägers erkennbar

Auch habe der Kläger den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Dies würde, so die Urteilsbegründung, im Sinne der Vorschrift ein nahezu leichtfertiges, schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten voraussetzen, bei dem der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Leichtfertigkeit gehandelt habe, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um ein nicht sehr gutes oder um ein in den einschlägigen Täterkreisen bekanntes Versteck handeln würde. Von außen habe nichts auf das Versteck hingedeutet, zudem sich der Schlüssel unter einem Brett, auf welchem sich Gegenstände befunden haben, aufbewahrt wurde. Das Versteck war daher nach Auffassung des Gerichts weder ins Auge fallend noch so gewöhnlich, dass der Schlüssel leicht und schnell hätte gefunden werden können. Zudem wurde das Fahrzeug von einem Parkplatz entwendet, welcher durch eine Schranke besonders gesichert war.


(LG Koblenz, Urteil v. 14.12.2017, 16 O 112/17)

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Hintergrund:

Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Diebstahls des Fahrzeugs schlägt der "Goslarer Orientierungsrahmen" eine Kürzung um 75 % bei im Zündschloss steckendem Zündschlüssel und um 25 % bei sonstigem gefahrgeneigten Umgang mit Kfz-Schlüsseln vor.

Aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises II des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages (VGT) 2009 hat im November 2009 ein Symposium von Verkehrsrechtlern aus dem Kreise der Versicherungswirtschaft, der Vereine und Verbände stattgefunden. Aus diesem Symposium ist ein "unverbindlicher Orientierungsrahmen" hervorgegangen, der für typische, in der Praxis häufig vorkommende Fälle grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG) bzw. grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 Abs. 2 VVG) sozusagen "Einstiegsquoten" in groben Kürzungsschritten von 25 % vorschlägt. Diese geben lediglich einen Rahmen vor, innerhalb dessen sodann entsprechend den konkreten Umständen des Einzelfalles die der konkreten Schuldschwere angemessene Kürzungsquote gefunden werden soll.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium


Schlagworte zum Thema:  Kfz-Versicherung, Diebstahl, Fahrlässigkeit