Kauf- und Werklieferungsverträge

Der Werkunternehmer, der mangelhafte Sachen erhält und beim Kunden einbaut, hat keinen Schadensersatzanspruch wegen der Ein- und Ausbaukosten gegen seinen Lieferanten, wenn dieser den Mangel nicht selbst verschuldet hat. Ein Verschulden des Zulieferers wird dem Lieferanten nicht zugerechnet.

Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Produkte handelt, die der Lieferant nur bei einem Hersteller zu beschaffen hat (= Kaufvertrag), oder ob der Lieferant die Sache erst noch herzustellen hat und die Herstellung dann bei einem Zulieferer in Auftrag gibt (= Werklieferungsvertrag).

Hintergrund

Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er bestellte bei der Beklagten Alu-Profilleisten, die in einem bestimmten Farbton beschichtet sein sollten. Die Beklagte beauftragte daraufhin ein Drittunternehmen mit der Beschichtung der Profilleisten. Der Kläger verarbeitete die gelieferten Profilleisten zu Fenstern. Die Fenster erwiesen sich als mangelhaft: Infolge fehlerhafter Vorbehandlung durch das Drittunternehmen löste sich die Beschichtung. Durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ausbau der Fenster entstanden dem Kläger Ausbau- und Einbaukosten.

BGH, Urteil v. 2.5.2014, VIII ZR 46/13

Der BGH hat entschieden, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch wegen der Ein- und Ausbaukosten gegen die Beklagte hat, weil die Kosten für Ein- und Ausbau bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als beim Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind.

Außerdem könne der Kläger keinen Schadensersatz verlangen, weil die Beklagte diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Da es zwischen den Parteien unstreitig war, dass die Beklagte kein eigenes Verschulden traf, blieb lediglich zu entscheiden ob die Beklagte für das Verschulden des von ihr zur Pulverbeschichtung eingeschalteten Drittunternehmens einzustehen hatte. Dies hat der BGH verneint.

Seine Entscheidung begründet der BGH damit, dass das Verschulden eines Dritten nach § 278 BGB nur zugerechnet werden kann, wenn dieser als Erfüllungsgehilfe tätig ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Dritte gerade bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Pflicht als seine Hilfsperson tätig wird. Dies sei bei selbständigen Zulieferern nicht der Fall, denn der Verkäufer schulde lediglich die Übereignung und Übergabe der zu liefernden Sache, nicht deren Herstellung. Dafür spiele es keine Rolle, ob der Lieferant bei einem Dritten fertig bezogene Sachen als bloßer Zwischenhändler weiterverkaufe oder ob ein Werklieferungsvertrag vorliege, d.h. dass der Lieferant die Sache erst noch selbst herstelle oder von Dritten herstellen oder bearbeiten lasse. 

Anmerkung

Der BGH bestätigt mit dem Urteil seine seit dem Trevira-Urteil aus dem Jahre 1967 (Urteil v. 21.6.1967, VIII ZR 26/65, BGHZ 48, 118) ständige Rechtsprechung, nach der der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist. Diese Rechtsprechung gilt nach der eindeutigen Klarstellung des BGH in seiner aktuellen Entscheidung auch für Werklieferverträge.

Eine Schadensersatzhaftung ist daher nur denkbar, soweit der Werklieferer oder Verkäufer aus eigenem Verschulden haftet, z.B. weil er das Drittunternehmen nicht sorgfältig ausgewählt oder die Qualität der Produkte des Zulieferers nicht ausreichend geprüft hat.

Um einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer oder Werklieferer zu erhalten, ist dem Käufer oder Besteller zu empfehlen, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung zu schützen, z.B.  durch die Aufnahme von selbständigen Garantieversprechen in den Vertrag.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


Schlagworte zum Thema:  Kaufvertrag, Schadensersatz