Kein Widerrufsrecht für Bürgschaft durch den Geschäftsführer

Einem Geschäftsführer steht kein Widerrufsrecht zu bei einer für sein Unternehmen übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft. Es mangelt dabei an der charakteristischen Leistung eines Verbrauchervertrages.

Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei sog. Fernabsatzverträgen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Über dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt werden. Geschieht dies nicht, beginnt die Zweiwochenfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht erlischt erst nach einem Jahr.

Widerrufsrecht des Verbraucers bei Fernabsatzverträgen greift nicht

Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH wollte dieses Widerrufsrecht für sich nutzen. Er hat eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft übernommen für einen Kontokorrentkredit über 300.000 EUR, welcher der Gesellschaft von einem Kreditinstitut eingeräumt worden war.

Die Bürgschaftserklärung war nicht in den Räumen der Bank unterzeichnet worden, sondern in den eigenen Geschäftsräumen des Gesellschafters. Als dann kurz darauf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden war und die Bank den Geschäftsführer aus der Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch nahm, erklärte dieser den Widerruf seiner Bürgschaftserklärung.

Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, nicht ordnungsgemäß belehrt

Er berief sich darauf, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

Die Bank nahm den Geschäftsführer gerichtlich auf Zahlung aus der Bürgschaft in Anspruch und hatte erstinstanzlich vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Auf die Berufung des Geschäftsführers wurde die Klage vom Oberlandesgericht hingegen abgewiesen, sodass die Bank vor dem BGH Revision einlegte.

Bürgschaft des Geschäftsführers war kein Verbrauchervertrag

Aus Sicht des für das Bankenrecht zuständigen XI. Zivilsenats stand dem Geschäftsführer kein Widerrufsrecht zu. Voraussetzung dafür ist ein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs.3 BGB, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Der Unternehmer muss also aufgrund eines Verbrauchervertrages verpflichtet sein, die dafür charakteristische Leistung zu erbringen. Diese Voraussetzungen sah der BGH vorliegend nicht als gegeben an.

Der Unternehmer, hier also das Kreditinstitut, erbringt gerade keine entgeltliche Leistung an den Geschäftsführer, der hier als Verbraucher gehandelt haben könnte. Vielmehr wird an einen Dritten, nämlich die GmbH, eine Leistung erbracht; der mit der GmbH geschlossenen Kreditvertrag stellt aber gerade keinen Verbrauchervertrag dar.

Kein Vertrag über Finanzdienstleistungen

Darüber hinaus verneinte der BGH ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB betreffend Verträge über Finanzdienstleistungen.

Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern würden von diesen Regelungen gerade nicht erfasst werden. Für eine Analogie sei mangels einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum.

Der BGH hat das Verfahren daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Sache nun neu zu verhandeln hat.

(BGH, Urteil vom 22.09.2020, XI ZR 219/19).




Hintergrund: Widerrufsbelehrung

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU) die Regelungen zum Verbraucherschutz neu strukturiert und an die EU-Vorgaben angepasst. Im Zuge dessen wurden auch die gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen geändert.  

Es gibt insgesamt drei Muster für Widerrufsbelehrungen, die unterschiedliche Vertragsarten betreffen:

  1. Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV) und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB), das in dieser Arbeitshilfe erörtert wird,
  2. Muster für die Widerrufsbelehrung bei AGV und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB) und ein
  3. Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB).