Positive Feststellungsklage zu Verbraucherdarlehens-Widerruf ist unzulässig
Eine Darlehensnehmerin hatte auf Feststellung geklagt, dass die im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge von ihr mit Schreiben vom 08.07.2014 wirksam widerrufen wurden und daher keine Zahlungsverpflichtungen ihrerseits mehr bestünden.
OLG ließ Klageart gelten
Nachdem das Landgericht München die Klage abgewiesen hatte, hielt das OLG München die Feststellungsklage für zulässig. Darüber hinaus hatte es die beklagte Bank zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dieses Urteil hob der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat nun durch Versäumnisurteil auf.
BGH: Leistungsklage hat Vorrang vor Feststellungsklage
Nach der Auffassung des BGH habe die Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage, welche der Klägerin auch zumutbar gewesen sei.
„Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, decke sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liege, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Klägerin beziffern könne“, so der BGH.
Klägerin darf auf Leistungsklage umstellen
Die Feststellungsklage könne jedoch nicht ohne Weiteres als unzulässig abgewiesen werden, da der Klägerin noch Gelegenheit gegeben werden müsse, ihre Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umstellen zu können.
Das Begehren der Klägerin könne, vorbehaltlich der weiteren Feststellungen des OLG München, auch in der Sache noch Erfolg haben. Dieses habe daher zu prüfen, ob die beklagte Bank tatsächlich die nach dem Gesetz erforderlichen Informationen im Hinblick auf den Widerruf erteilt habe.
Es stehe daher noch nicht fest, dass die Widerrufsfrist an- und abgelaufen und der Widerruf der Klägerin im Jahr 2014 ins Leere gelaufen sei. Diese Feststellungen hat das OLG München nun nachzuholen.
(BGH, Versäumnisurteil v. 21.02.2017, XI ZR 467/15).
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