Keine Verlängerung der Corona-Zahlungsmoratorien
Für Verbraucher und Gewerbetreibende brechen jetzt besonders harte Zeiten an. Nachdem sie für einige Monate von einigen laufenden Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen entlastet waren, soweit sie diesen coronabedingt nicht nachkommen konnten, sind diese Erleichterungen zum 30.6.2020 ausgelaufen.
Corona-Zahlungsmoratorium bei Miet- und Pachtzinsen
Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen war durch das Gesetz zur Bekämpfung der Folgen der Corona Pandemie empfindlich eingeschränkt worden. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstanden sind, berechtigen den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, und zwar weder zur ordentlichen noch zur außerordentlichen Kündigung. Der Ausschluss der Kündigung gilt sowohl für Wohnraum als auch für Geschäftsräume. Die Kündigungsbeschränkung endet am 30.9.2022.
Keine Verlängerung des Corona-Zahlungsmoratoriums
Gemäß Art. 240 § 4 EGBGB war der Bundesregierung die Option eingeräumt worden, die Geltungsdauer dieses besonderen Kündigungsschutzes durch einfache Verordnung zu verlängern. Hiervon hat die Bundesregierung - entgegen den Forderungen aus der SPD-Fraktion - keinen Gebrauch gemacht und erklärt, dies auch künftig nicht zu wollen. Die Union blockiert eine Verordnung von SPD-Justizministerin Lambrecht, die Ausnahmen bis Ende September verlängern wollte.
Damit gelten für Mietrückstände, die ab dem 1.7.2020 neu entstehen, wieder die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für die Vermieter.
Kritik vom Deutschen Mieterbundzum Ende des Corona-Moratoriums
Der Deutsche Mieterbund hat gefordert, die Mieter länger vor den wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise zu schützen. Gerade jetzt, nach längerer Kurzarbeit oder sogar Arbeitslosigkeit hätten Mieter Probleme, ihre monatlichen Mietverpflichtungen zu erfüllen.
Dies betreffe nicht nur Wohnungsmieter, sondern auch Gewerbetreibende, die wochenlang keine oder nur geringe Umsätze hätten generieren können. Die Bundesregierung hält dagegen und verweist darauf, dass das Zahlungsmoratorium in der Praxis weit weniger in Anspruch genommen worden sei als erwartet.
Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer
Durch Änderungen des Art. 240 EGBGB wurde Verbrauchern und Kleinstunternehmern im Rahmen der Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie ein zeitlich befristetes außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht für Verpflichtungen aus einigen wesentlichen Dauerschuldverhältnissen eingeräumt, wenn sie aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie außerstande waren, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Betroffen waren vor allem Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation.
Zahlungsverpflichtungen aus Darlehensverträgen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig wurden, wurden kraft Gesetzes bis zum 30.6.2022 gestundet. Das Leistungsverweigerungsrecht war befristet bis zum 30.6.2020.
Leistungsverweigerungsrechte für andere Dauerschuldverhältnisse ebenfalls nicht verlängert
Auch in diesen Fällen hat die Bundesregierung von der Option zur Verlängerung der Leistungsverweigerungsrechte keinen Gebrauch gemacht und sieht für eine Verlängerung keinen Bedarf.
"Für eine Verlängerung des tiefgreifenden Eingriffs in das Bürgerliche Gesetzbuch und bestehende Verträge gibt es keine Rechtfertigung mehr.” (rechtspolitischer Sprecher der Unionsbundestagsfraktion Luczak gegenüber dem RND).
Auch hier kritisieren Verbraucherschützer das schnelle Ende der zeitlich befristeten Vergünstigungen und verweisen auf die durch die Coronakrise entstandene und weiter fortbestehende kritische finanzielle Lage in nicht wenigen bundesdeutschen Haushalten.
Weitere News zum Thema:
Coronavirus: Erleichterungen für Verbraucher und Arbeitnehmer
Kneifen die betrieblichen Versicherungen bei Corona?
Das bringt das Corona-Abmilderungsgesetz
Hintergrund: Zahlungsrückstände müssen bis 30.6.2022 ausgeglichen werden
Wegen Mietzahlungsrückständen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 eingetreten sind und die bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, kann anschließend wieder gekündigt werden.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1852
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
636
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
576
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
537
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
419
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
393
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
368
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
348
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
329
-
EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor
01.04.2026
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
23.03.2026
-
Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
19.03.2026
-
UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder verkäuferfreundlich?
18.03.2026
-
Der Widerrufsbutton kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026
18.03.2026
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026