Versichertenfreundliches BGH-Urteil zur Privathaftpflichtversicherung
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger auf dem von ihm bewohnten Grundstück seiner Eltern mit einer Motorkettensäge drei ca. 20 m hohe Pappeln gefällt.
Mein Feind, der Baum
Die ersten beiden Pappeln fielen planmäßig auf das elterliche Grundstück, die dritte nahm eine andere Richtung und verursachte auf dem Nachbargrundstück Sachschäden am Gebäudedach, an einem Schornstein, einer Satellitenantenne und einer Wäschespinne. Die Eigentümerin nahm den Kläger auf Schadensersatz in Höhe von über 7.000 EUR in Anspruch. Die beklagte Haftpflichtversicherung des Klägers verneinte ihre Eintrittspflicht unter dem Hinweis, das Fällen der drei 20 m hohen Pappeln sei eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung gewesen. Hierdurch verursachte Schäden fielen nicht unter den Versicherungsschutz.
Niederlage in den Vorinstanzen
LG und OLG teilten die Rechtsauffassung der Versicherung. Das Fällen solch hoher Bäume stelle eine ungewöhnliche und auch gefährliche Beschäftigung im Sinne der BBR dar. Die Vorinstanzen wiesen die Klage daher ab.
BGH von Argumenten unbeeindruckt: Ausschluss eng auslegen
Der in der Revision zur Entscheidung berufene BGH-Senat rügte eine nicht dem Sinn und Zweck des Rechts der privaten Haftpflichtversicherung entsprechende Auslegung der Versicherungsbedingungen durch die Vorinstanzen.
- Der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung solle Privatpersonen vor den Gefahren des täglichen Lebens in der Weise schützen, dass sie bei Schäden infolge fahrlässiger, schaden auslösender Handlungen vor finanzieller Inanspruchnahme durch den Geschädigten geschützt würden.
- Von dieser Eintrittspflicht nähmen die Versicherungen in ihren Vertragsbedingungen typische Gefahrenbereiche in Zusammenhang mit beruflichen Betätigungen u. ä. aus.
- Diese Ausnahmen dienten ersichtlich der Abgrenzung zwischen privaten und nicht privaten Tätigkeiten.
Leistungsausschlüsse sind auf Ausnahmefälle beschränkt
Aus diesen Erwägungen heraus kommen die BGH-Richter zu dem Schluss, dass die Haftung der Privathaftpflicht nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter eine ungewöhnliche und gefährliche Handlung vornimmt. Wäre dies so, dann wäre die Privathaftpflicht nach Auffassung des BGH-Senats in vielen Fällen der groben Fahrlässigkeit ziemlich sinnlos.
Daher sei der Begriff der „Beschäftigung“ in den BBR so auszulegen, dass damit nicht eine einzelne Handlung sondern ein Gefahrenbereich gemeint ist, der durch eine allgemeine, in bestimmten Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung durch den Versicherten aufgesucht wird. Hierzu gehört nach Auffassung der Richter auch eine gewisse Dauer der Betätigung.
Baumfällarbeiten sind keine gefährliche Beschäftigung
Nach Auffassung der BGH-Richter gehören Baumfällarbeiten im Garten zu den normalen Handlungen von Privatleuten.
- Auch beim Fällen von nicht nur einem Baum könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Beschäftigung handeln würde.
- Es handle sich vielmehr um Einzelakte eines einmaligen, insgesamt auf wenige Stunden beschränkten Geschehens.
- Auch der Umstand, dass der Kläger planvoll vorgegangen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Die Eintrittspflicht des Privathaftpflichtversicherers setze nämlich kein spontanes und impulsives Handeln voraus, sondern trete auch bei planvollem Vorgehen ein. Auch in einem solchen Fall müsse die Versicherung zahlen.
(BGH, Urteil v. 09.11.2011, IV ZR115/10).
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