Lebensversicherung behält nach Versichertentod Jahresprämie ein

Enden Versicherungsverträge vorzeitig, müssen Versicherte i.d.R. auch nur die anteiligen Prämien zahlen. Das gilt aber nicht, wenn der Inhaber einer Kapitallebensversicherung stirbt, hat der BGH entschieden.

Darf der Versicherer die komplette Jahresprämie einer Kapitallebensversicherung von der Versicherungsleistung abziehen, auch wenn der Versicherte nur gut einen Monat nach Beginn des neuen Versicherungsjahres verstorben ist? Um diese Frage ging es bei einem Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde.

Versicherungsnehmerin Anfang des Versicherungsjahres verstorben 

Die Frau des Klägers hatte eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen mit einer vertraglichen Laufzeit vom 1. Mai 1998 bis zum 1. Mai 2012. Die Versicherungssumme belief sich auf 53.483 DM.

Versicheung behielt komplette Jahresprämie ein

Die Frau verstarb am 11. Juni 2010. Die beklagte Versicherung zahlte daraufhin die vertraglich festgelegte Versicherungssumme an den Witwer, zog aber die komplette Jahresprämie (1.742,48 Euro) für das laufende Versicherungsjahr (1. Mai 2010 bis 30. April 2011) ab.

Witwer wollte nur anteilige Jahresprämie zahlen

Dagegen wehrte sich der Mann. Er war der Auffassung, dass die Versicherung lediglich die anteilige Jahresprämie für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 11. Juni 2010 – dem Todestag seiner Frau – von der Versicherungsleistung hätte abziehen dürfen. Das wären in diesem Fall dann lediglich gut 198 Euro gewesen.

Witwer berief sich auf das Versicherungsvertragsgesetz

Er berief sich hierbei auf § 39 Abs. 1 VVG: „Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.“

Versicherungsbedingungen sahen Kürzung der gesamten Jahresprämie vor

Die Klage war schon in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Begründung: Gemäß § 35 VVG in Verbindung mit der Verrechnungsklausel im Versicherungsschein und den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe die Versicherung die Auszahlung um die gesamte Jahresprämie kürzen dürfen.

Dieser Auffassung schloss sich der BGH an.

Die Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags infolge des Eintritts des Versicherungsfalles durch Tod der versicherten Person werde von § 39 VVG nicht erfasst, so der BGH.

Tod des Versicherten ist ein normales Vertragsende

Mit der Neuregelung des § 39 VVG habe der Gesetzgeber zwar das bis dahin geltende Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie aufgegeben. Grund für die Neuregelung war, eine unangemessene Begünstigung des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers abzuschaffen.

Prämienaufteilung auf Monate nur bei Kündigung oder Rücktritt.

Doch gelten die Regelungen nur für ein außerplanmäßiges Ende von Versicherungsverträgen, beispielsweise bei Kündigung oder Rücktritt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein „normales“ Vertragsende durch Eintritt des Versicherungsfalls. Hier greift § 39 VVG nicht.

Fazit: Die Versicherung darf die Versicherungsleistung an den Witwer um die gesamte Jahresprämie kürzen.

(BGH, Beschluss v. 23. Juli 2014, IV ZR 204/13).




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