Lebensversicherung muss über Zahlungsverzugsfolge  informieren

Kein Versicherungsschutz ohne Prämien-Zahlung. Doch reicht es, nur einen säumigen Versicherungsnehmer zu mahnen, wenn die Versicherung auf zwei Personen läuft?

Gerade bei Lebensversicherungen können Obliegenheitsverletzungen folgenschwer sein. Daher sind die Informationspflichten der Versicherung streng zu beachten. Wer seine Versicherungsprämie nicht zahlt, muss mit weitreichenden Folgen rechnen und verliert gegebenenfalls den Versicherungsschutz.

Informationspflichten bei Zahlungsverzug

Doch welche Informationspflichten hat eine Versicherung, wenn es zwei Versicherungsnehmer für eine Versicherung gibt? Reicht es, einen der beiden über den Zahlungsverzug und dessen Folgen zu informieren?

Im vorliegenden Fall ging es um eine Risikolebensversicherung, die von einem Mann und seiner Lebensgefährtin abgeschlossen worden war. Beide waren Versicherungsnehmer und versicherte Person.

Als die Versicherungsprämie nicht bezahlt wurde, schickte die Versicherung ein Mahnschreiben an die beiden, in dem sie auf den Beitragsrückstand hinwies. In dem Schreiben erklärte die Versicherung, dass sie ganz oder teilweise leistungsfrei werde, falls die Prämie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen gezahlt würde.

Zwei Mahnungen an identische Anschrift Pflicht

Kurze Zeit nach Ablauf der Frist verstarb die Lebensgefährtin. Die Prämie war zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt worden. Die Versicherung weigerte sich darauf hin, die Todesfallsumme von gut 94.000 Euro zu zahlen.

Zu Unrecht, hat der BGH entschieden. Die Versicherung hätte an beide Versicherungsnehmer ein qualifiziertes Mahnschreiben verschicken müssen gemäß § 39 VVG a.F (Entsprechend gilt für § 38 VVG n.F.). Auch wenn die Versicherungsnehmer unter derselben Anschrift wohnen, muss an beide eine gesonderte Mahnung zugehen. Die Mahnung der Versicherung ist deshalb unwirksam.

Keine „sinnlose Förmelei“

Anders als das Berufungsgericht sah der BGH in der Zusendung zweier Mahnungen auch keine  „sinnlose Förmelei“. Schließlich sei der Aufwand für den Versicherer überschaubar, ein inhaltlich identisches Schreiben gesondert an mehrere Versicherungsnehmer zu übersenden.

(BGH, Urteil v. 8.1.2014, IV ZR 206/13)


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