Abschlusskosten bei Lebensversicherungen über Kostenausgleichsvereinbarung reinholen?
Muss ein Versicherungsnehmer die Kosten für eine Lebensversicherung über vier Jahre lang weiter zahlen, auch wenn er den Vertrag längst gekündigt hat? Mit dieser Frage hat sich das OLG Karlsruhe beschäftigt.
Separate Kostenausgleichsvereinbarung
In dem Fall ging es um eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 40 Jahren. Vereinbarter Monatsbeitrag: 200 Euro. Das Besondere an der Konstruktion: Es wurden zwei Verträge abgeschlossen – ein Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung.
Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart, dass der monatliche Betrag in Höhe von 200 Euro in den ersten 60 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten reduziert wird.
Fünf Jahre lang übersteigt der Kosten- den Sparanteil
Konkret bedeutete dies: Von den 200 Euro fließen fünf Jahre lang mehr als die Hälfte – 112 Euro – auf die Kostenausgleichsvereinbarung. Nur 88 Euro werden zur Kapitalbildung genutzt – so sieht es die Kostenausgleichsvereinbarung vor.
Die Vereinbarung enthielt zudem den Hinweis, dass dem Antragsteller bekannt sei, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen könne und die Beendigung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Nach sieben Monaten stellte der Versicherungsnehmer die Zahlungen ein, erklärte die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung und kündigte sie mit sofortiger Wirkung.
Das OLG Karlsruhe gab dem Versicherungsnehmer Recht. Die Kostenausgleichsvereinbarung verstoße in der hier gewählten Ausgestaltung als Nettopolicenmodell (Versicherungspolicen, deren Prämien keinen Provisionsanteil enthalten) durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig.
Verbotener Stornoabzug
§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG verbietet nämlich einem Versicherer einen sog. Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- oder Vertriebskosten bei Kündigung.
Zudem beurteilte das Gericht die Klauseln, die den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten selbst nach Kündigung verpflichten als intransparent und damit unwirksam an.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.09.2013, 12 U 85/13)
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
2.307
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7852
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.621
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.563
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.507
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.473
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.328
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.303
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.154
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
1.0021
-
Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
18.11.2024
-
Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters
12.11.2024
-
Datenschutzbehörden müssen nicht zwingend Sanktionen verhängen
07.11.2024
-
Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG
06.11.2024
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
05.11.2024
-
Neue Bundesverordnung zur „Cookie-Einwilligung“
31.10.2024
-
Zahl der Datenschutz-Bußgeldverfahren steigt
24.10.2024
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich
23.10.2024
-
Fernmeldegeheimnis gilt nicht für private E-Mails und Telefonate am Arbeitsplatz
17.10.2024
-
Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!
16.10.2024
Das Landgericht Braunschweig bestätigt in seiner Entscheidung vom 14.01.2014, dass eine Kostenausgleichsvereinbarung getrennt von der Versicherung beantragt wird und dies gemäss § 169 VVG zulässig ist. Angesichts der separierten Kostenausgleichsvereinbarung ist § 169 Abs. 5 2 VVG nicht anzuwenden. Eine gesonderte Vereinbarung über die Kostentragung sei jedenfalls zulässig, wenn der eigentliche Vertragsschluss und die Höhe der Kosten für den Versicherungsnehmer wie hier hinreichend erkennbar ist.
In seiner Urteilsbegründung lobt das Landgericht Braunschweig die verwendeten Formulierungen mit den Worten: Klarer als mit der Formulierung zu den verlangten Beträgen (Abschlusskosten, Einrichtungskosten) hier, kann es für keinen Versicherungskunden sein.
Hier eine Pressemeldung dazu:
http://www.presseportal.de/pm/81381/2682205/landgericht-bonn-stellt-sich-ausdruecklich-gegen-die-urteilsbegruendung-des-olg-karlsruhe-vom-19-09