Lebensversicherungsvertrag mit  Kostenausgleichsvereinbarung

Der Kunde zahlt immer. So wollte es ein Lebensversicherer, der trotz Kündigung des Vertrags von seinem Versicherten noch die vollen Kosten des Vertrages eintreiben wollte.

Muss ein Versicherungsnehmer die Kosten für eine Lebensversicherung über vier Jahre lang weiter zahlen, auch wenn er den Vertrag längst gekündigt hat? Mit dieser Frage hat sich das OLG Karlsruhe beschäftigt.

Separate Kostenausgleichsvereinbarung

In dem Fall ging es um eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 40 Jahren. Vereinbarter Monatsbeitrag: 200 Euro. Das Besondere an der Konstruktion: Es wurden zwei Verträge abgeschlossen – ein Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung.

Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart,  dass der monatliche Betrag in Höhe von 200 Euro in den ersten 60 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten reduziert wird.

Fünf Jahre lang übersteigt der Kosten- den Sparanteil

Konkret bedeutete dies: Von den 200 Euro fließen fünf Jahre lang mehr als die Hälfte – 112 Euro – auf die Kostenausgleichsvereinbarung. Nur 88 Euro werden zur Kapitalbildung genutzt – so sieht es die Kostenausgleichsvereinbarung vor.

Die Vereinbarung enthielt zudem den Hinweis, dass  dem Antragsteller bekannt sei, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen könne und die Beendigung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Nach sieben Monaten stellte der Versicherungsnehmer die Zahlungen ein, erklärte die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung und kündigte sie mit sofortiger Wirkung.

Das OLG Karlsruhe gab dem Versicherungsnehmer Recht. Die Kostenausgleichsvereinbarung verstoße in der hier gewählten Ausgestaltung als Nettopolicenmodell (Versicherungspolicen, deren Prämien keinen Provisionsanteil enthalten) durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig.

Verbotener Stornoabzug

§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG verbietet nämlich einem Versicherer einen sog. Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- oder Vertriebskosten bei Kündigung.

Zudem beurteilte das Gericht die Klauseln, die den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten selbst nach Kündigung verpflichten als intransparent und damit unwirksam an.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.09.2013, 12 U 85/13)


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