Besondere Verjährungs- und Ausschlussfristen


Besondere Verjährungs- und Ausschlussfristen

In einigen Rechts­be­rei­chen und für bestimmte Ansprüche gelten auf­grund spe­zi­eller Inter­essen- und Beweis­lagen beson­ders lange oder kurze Ver­jäh­rungs­fristen.    

Miet­recht

Die Ersatz­an­sprüche des Ver­mie­ters wegen Ver­än­de­rungen oder Ver­schlech­te­rungen der Miet­sache ver­jähren in 6 Monaten.

Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Zeit­punkt, in dem er die Miet­sache zurück­er­hält (§ 548 Abs. 1 BGB). Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Auf­wen­dungen oder auf Gestat­tung der Weg­nahme einer Ein­rich­tung ver­jähren in 6 Monaten nach der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses.

Dies gilt auch für Reno­vie­rungs­kosten, die er auf­grund einer unwirk­samen Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel auf­ge­wendet hat (BGH, Urteil v. 4.5.2011, VIII ZR 195/10) bzw. für die Abgel­tungs­zah­lung für nicht durch­ge­führte Schön­heits­re­pa­ra­turen bei unwirk­samer Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel (BGH, Urteil v. 20.6.2012, VII ZR 12/12).

Die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung muss dem Mieter gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB inner­halb eines Jahres nach dem Ende des Abrech­nungs­zeit­raumes mit­ge­teilt werden. Die Aus­schluss­frist gilt aber nicht bei Ver­mie­tung von Geschäfts­räumen (BGH; Urteil v. 27.1.2010, XII ZR 22/07). Ein­wen­dungen gegen die Abrech­nung kann der Mieter gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB inner­halb von einem Jahr nach Zugang der Abrech­nung zu erheben.

Rei­se­recht

Ansprüche des Rei­senden aus einem Rei­se­ver­trag nach den §§ 651c bis 651f BGB ver­jähren in 2 Jahren. Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j Satz  2 BGB).

Han­dels­ver­tre­ter­aus­gleichs­an­spruch

Für den Aus­gleichs­an­spruch gilt die drei­jäh­rige Regel­ver­jäh­rung

Wichtig: Der Han­dels­ver­tre­ter­aus­gleichs­an­spruch ist aber vorab gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB inner­halb eines Jahres nach Been­di­gung des Han­dels­ver­tre­ter­ver­trags gegen­über dem Unter­nehmer geltend zu machen. 

Gesell­schafts­recht

Der Anspruch der GmbH auf Leis­tung der Ein­lagen seitens der Gesell­schafter ver­jährt in 10 Jahren von seiner Ent­ste­hung an (§ 19 Abs. 6 GmbHG). Scha­dens­er­satz­an­sprüche der GmbH gegen ihren Geschäfts­führer wegen Ver­let­zung der Geschäfts­füh­rer­pflichten ver­jähren inner­halb von 5 Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG), wobei die Ver­jäh­rungs­frist bereits mit dem Ein­tritt des Scha­dens beginnt.

EU rechtliche Besonderheiten

Verjährungsrechtliche Besonderheiten können sich auch aus dem EU-Recht ergeben. Verbraucher haben unter bestimmten Voraussetzungen die Chance, Ansprüche auf Rückzahlung beispielsweise zu Unrecht gezahlter Prämien oder Gebühren an Banken oder Sparkassen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch zurückzuverlangen, wenn der Einbehalt der Gebühren auf einer unzulässigen AGB-Klausel beruht. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass eine Verjährungsfrist nach nationalen Gesetzen nicht so gestaltet sein darf, dass sie dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte nahezu unmöglich macht. Dies ist nach der Entscheidung des EuGH dann der Fall, wenn das nationale Recht die Verjährung des Anspruchs eines Verbrauchers vorsieht, obwohl der Verbraucher nicht wissen konnte, dass er diesen Anspruch überhaupt hat. Eine solche Gestaltung widerspricht nach der Rechtsprechung des EuGH dem Grundsatz der Effektivität von Verbraucherrechten (EuGH, Urteil v. 10.6.2021, C-609/19, C-776/19 u. C-782/19).

Von Bedeutung für Verbraucher kann auch die Rechtsprechung des EuGH sein, wonach eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gegen EU-Recht verstößt, wenn der zugrunde liegende Vertrag eine sehr viel längere Vertragsdauer hatte (EuGH, Urteil v. 8.9.2022, C-80/21).