Mietrecht
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in 6 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 BGB). Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Dies gilt auch für Renovierungskosten, die er aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel aufgewendet hat (BGH, Urteil v. 4.5.2011, VIII ZR 195/10) bzw. für die Abgeltungszahlung für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel (BGH, Urteil v. 20.6.2012, VII ZR 12/12).
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes mitgeteilt werden. Die Ausschlussfrist gilt aber nicht bei Vermietung von Geschäftsräumen (BGH; Urteil v. 27.1.2010, XII ZR 22/07). Einwendungen gegen die Abrechnung kann der Mieter gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB innerhalb von einem Jahr nach Zugang der Abrechnung zu erheben.
Reiserecht
Ansprüche des Reisenden aus einem Reisevertrag nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j Satz 2 BGB).
Handelsvertreterausgleichsanspruch
Für den Ausgleichsanspruch gilt die dreijährige Regelverjährung
Wichtig: Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist aber vorab gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrags gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen.
Gesellschaftsrecht
Der Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen seitens der Gesellschafter verjährt in 10 Jahren von seiner Entstehung an (§ 19 Abs. 6 GmbHG). Schadensersatzansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten verjähren innerhalb von 5 Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG), wobei die Verjährungsfrist bereits mit dem Eintritt des Schadens beginnt.
EU rechtliche Besonderheiten
Verjährungsrechtliche Besonderheiten können sich auch aus dem EU-Recht ergeben. Verbraucher haben unter bestimmten Voraussetzungen die Chance, Ansprüche auf Rückzahlung beispielsweise zu Unrecht gezahlter Prämien oder Gebühren an Banken oder Sparkassen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch zurückzuverlangen, wenn der Einbehalt der Gebühren auf einer unzulässigen AGB-Klausel beruht. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass eine Verjährungsfrist nach nationalen Gesetzen nicht so gestaltet sein darf, dass sie dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte nahezu unmöglich macht. Dies ist nach der Entscheidung des EuGH dann der Fall, wenn das nationale Recht die Verjährung des Anspruchs eines Verbrauchers vorsieht, obwohl der Verbraucher nicht wissen konnte, dass er diesen Anspruch überhaupt hat. Eine solche Gestaltung widerspricht nach der Rechtsprechung des EuGH dem Grundsatz der Effektivität von Verbraucherrechten (EuGH, Urteil v. 10.6.2021, C-609/19, C-776/19 u. C-782/19).
Von Bedeutung für Verbraucher kann auch die Rechtsprechung des EuGH sein, wonach eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gegen EU-Recht verstößt, wenn der zugrunde liegende Vertrag eine sehr viel längere Vertragsdauer hatte (EuGH, Urteil v. 8.9.2022, C-80/21).