Vom Unfallopfer, das seinen Pkw mit Totalschaden zum Restwert verkauft, wird nicht viel Aufwand verlangt. Werden ihm allerdings mehrere Kaufangebote aufbereitet, muss er mit Blick auf die ihm obliegende Schadensminderungspflicht das höchste wählen.

Streit über Restwertanrechnung

Bei einem Verkehrsunfall erlitt der Pkw des unschuldigen Beteiligten einen Totalschaden. Ein Sachverständiger ermittelte für das Fahrzeug einen Restwert von 800 EUR. Die Versicherung des Unfallverursachers unterbreitete dem Unfallopfer mit Schreiben vom 9.4.2008 mehrere Restwertangebote aus dem Internet, an die die Bieter bis zum 29.4.2008 gebunden waren und die die kostenlose Abholung der Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung anboten.

  • Das höchste Gebot belief sich auf 1.730 EUR.
  • Dieses Angebot hätte telefonisch angenommen werden können.
  • Am 10.5.2008 verkaufte der Geschädigte seinen Pkw an einen von ihm ausgewählten Käufer für 800 EUR.
  • Die Versicherung regulierte den Schaden und legte dabei als Restwert 1.730 EUR zugrunde.

Damit war das Unfallopfer nicht einverstanden. Er klagte den Differenzbetrag von 930 EUR ein, ging durch drei Instanzen bis zum BGH und verlor jedes Mal.

 

Von den zumutbaren Varianten hat die wirtschaftlichste Vorrang

Die Gerichte warfen dem Kläger vor, er habe nicht den wirtschaftlichsten Weg gewählt. Grundsätzlich sei es zwar in Ordnung, wenn jemand den Unfallwagen zu dem von einem Sachverständigen festgestellten Restwert verkauft. Es müssen auch nicht Sondermärkte z.B. im Internet darauf geprüft werden, ob ein Verkauf zu einem höheren Wert möglich ist. In diesem Fall aber, in dem der Versicherer das alternative Verkaufsangebot über 1.730 EUR so aufbereitet hatte, dass es durch einen einfachen Anruf des Klägers hätte angenommen werden können, stelle der anderweitige Verkauf zu dem wesentlich niedrigerem Preis ein Verstoß gegen die Pflicht dar, den Schaden gering zu halten.

Der Kläger konnte keine schlüssige Erklärung dafür abgeben, warum er den Verkauf für 800 EUR dem höheren Angebot vorgezogen hatte und blieb deshalb auf den knapp 1.000 EUR sitzen.

(BGH, Urteil v. 1.6.2010, VI ZR 316/09).