Gesetzliche Grundlagen des Transparenzregisters nach GwG
Die Rechtsgrundlage für das Transparenzregister ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das die Revision des Geldwäschegesetzes festlegt (§§ 18 Abs. 1 und 2 GwG). Das Gesetz trat am 26.6.2017 in Kraft.
Im Kommentar zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie heißt es: „Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden. Damit tatsächlich Transparenz herrscht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder durch ein anderes Verfahren geschaffen wurden, erfasst wird.“
Im Januar 2020 traten neue Regelungen zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft.
§ 20 Abs. 1 GwG
Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zugänglich:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort und Staatsangehörigkeit
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Gebühren für das Transparenzregister
In § 24 Abs. 3 GwG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, Einzelheiten näher zu regeln, wozu die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) dient.
Gemäß § 24 Abs. 1 GwG erhebt die registerführende Stelle von allen transparenzpflichtigen Vereinigungen und Rechtsgestaltungen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters. Dies gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Vereinigung zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet ist oder die Pflicht nach § 20 Abs. 2 GwG auch ohne eigene Mitteilung als erfüllt gilt. Unerheblich ist darüber hinaus auch, ob tatsächlich eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgte oder nicht.
Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (§ 2 TrGebV).
Anträge auf Gebührenbefreiung können Organisationen stellen, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen. Der Antrag muss in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen, sowie wenn nötig seine Identität und Berechtigung nachweisen. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung tragen können. Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein. Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren getragen werden. Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ihren Gebührenschuldnern ab (§ 3 TrGebV).
Transparenzregister: GwG bestimmt Kosten und Bußgeld
Kosten im Rahmen des Transparenzregisters
In § 24 Abs. 3 GwG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln:
- die gebührenpflichtigen Tatbestände,
- die Gebührenschuldner,
- die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren,
- die Auslagenerstattung und
- neu das Verfahren für eine Gebührenbefreiung.
Diese Rechtsverordnung steht laut Bundesverwaltungsamt noch aus.
Bußgeld hinsichtlich des Transparenzregisters
Strafvorschriften über das Transparenzregister sind in § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 56 GwG zu finden: Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 1 GwG). Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Buße von bis zu einer Million Euro oder einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils bestraft werden (§ 56 Abs. 3 GwG).
Weiter gibt es Spezialvorschriften gegenüber bestimmten Verpflichteten gem. § 2 GwG:
- Kreditinstitute und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
- Finanzdienstleistungsinstitute,
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute,
- Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland,
- Versicherungsunternehmen,
- Versicherungsvermittler,
- Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Gegenüber den obengenannten Verpflichteten kann eine Buße von 5 Millionen Euro verhängt werden oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat.
Strafen werden unter anderem für folgende Handlungen angedroht, sofern man vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 GwG die vollständige Identifizierung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt (§ 56 Abs. 1 Nr. 52 GwG).
- entgegen § 20 Absatz 1 GwG Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht einholt, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, nicht auf dem aktuellem Stand hält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt (§ 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG).
- entgegen § 20 Abs. 3 GwG, wenn die Mitteilungspflicht nicht bzw. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde (§ 56 Abs. 1 Nr. 56 GwG).
- entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 GwG, wenn Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht eingeholt, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, nicht auf aktuellem Stand gehalten oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitgeteilt werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 61 GwG).
- die Einsichtnahme in das Transparenzregister entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister verschafft (§ 56 Abs. 1 Nr. 64 GwG).