Spezielle Vorschriften im Rahmen des Transparenzregisters für Stiftungen und Vereine


Transparenzregister: Stiftungen und Vereine

Die Anmeldung von rechtsfähigen Stiftungen ist laut Bundesverwaltungsamt zwingend. Das gilt auch für nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist. Die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis reicht nicht. Für öffentlich-rechtliche Stiftungen gilt die Meldepflicht nicht.

Transparenzregister Stiftungen: Wer ist mitteilungspflichtig?

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 3 GwG):

  • jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  • jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  • jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
  • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,
  • jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.

Die Regelungen über Trusts findet man in § 21 GwG: Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, und die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Diese Pflicht gilt auch für Trustees, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trustees und Treuhändern aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen.

Nichtrechtsfähige Stiftungen

Diese Pflichten gelten entsprechend auch für Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, die folgende Organisationen betreuen (§ 21 Abs. 2 GwG): Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und/oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion entsprechen.

Transparenzregister: Vereine haben auch Meldepflicht

Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25% der Stimmrechte, ist es verpflichtet, die notwendigen Angaben im Transparenzregister zu machen und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GwG).

Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen aus dem Vereinsregister (§ 55 BGB) ergeben.

Vereins- und Genossenschaftsmitglieder mit mehr als 25% der Stimmrechte, haben die Verpflichtungen aus § 20 Abs. 1 GwG zu erfüllen (§ 20 Abs. 3 GwG).

Laut Bundesverwaltungsamt müssen Konzessionierte Vereine gesonderte Meldungen abgeben.

Nach Deutschem Recht können Vereine auch unternehmerisch organisiert werden, z.B. als Vereins-GmBH. Dann gilt nach Meinung von Fachleuten das Recht für die jeweilige Unternehmensform. Es könnte aber sein, dass Gerichte in einigen Fällen anders entscheiden.