Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG


Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG

Als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 3 GwG.

§ 3 GWG - wirtschaftlicher Berechtigter: Definition

Bei juristischen Personen zählt gemäß § 3 Abs. 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt Folgendes: Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass eventuell strafbare Handlungen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

§ 3 Abs. 2 GwG definiert Kontrolle folgendermaßen:

  • Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen (Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß
  • § 20 Abs. 1 GwG) gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
  • Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.

Für die Beurteilung, ob ein beherrschender Einfluss vorliegt gelten § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend. Demnach besteht beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens, wenn

  • ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist (§ 290 Abs. 2 HGB),
  • ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen (§ 290 Abs. 3 HGB) oder
  • es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).

Wirtschaftlich Berechtigter in Zweckgesellschaften

Neben Unternehmen versteht man unter "Zweckgesellschaften" Betriebe, die bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens tragen und die zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dienen. Dazu gehören auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen bestimmte Spezial-Sondervermögen (§ 290 Abs. 2, Ziffer 4 HGB).

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen eigen- und gemeinnützigen juristischen Personen. Laut Bundesverwaltungsamt sind die allgemeinen Vorschriften aus § 3 Abs. 1 und 2 GwG auch auf gemeinnützige Organisationen anzuwenden.

Transparenzregister – Spezielle Vorschriften für Unternehmen

Als „Vereinigungen” im Sinne des GwG gelten alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, d.h. AG, SE, KGaA, GmbH, e.V., eingetragene Genossenschaft, rechtsfähige Stiftung sowie OHG, KG und PartG.

Experten meinen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die stille Gesellschaft nicht in den Anwendungsbereich des GwG fallen, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, was aber im Einzelfall zu prüfen ist.

Laut Bundesverwaltungsamt gilt als Sitz der Gesellschaft grundsätzlich der Satzungssitz. Es sind daher auch deutsche Vereinigungen meldepflichtig, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben. Die Meldepflicht besteht freilich nur, soweit nicht die so genannte Fiktion des § 20 Abs. 2 GwG zur Anwendung kommt.