Aufrechnungsverbot in AGB für unwirksam erklärt

Auch zwischen Kaufleuten kann in AGB die Aufrechnung mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich um gegenseitig voneinander abhängige Forderungen (wie Leistung und Gegenleistung) handelt.

Hintergrund

Die Parteien schlossen einen Werklieferungsvertrag über die Herstellung und Lieferung von Parketthölzern. Die Klägerin machte Zahlungsansprüche hieraus geltend. Die Beklagte wandte hiergegen ein, sie habe mit (von der Klägerin bestrittenen) Schadensersatzansprüchen aus Verzug und Mangelhaftigkeit der Lieferungen aufgerechnet.

Die Klägerin war der Ansicht, diese Aufrechnungen seien durch das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Aufrechnungsverbot unbeachtlich.

Das Urteil des Landgerichts Freiburg v. 17.12.2012, 12 O 64/12

Bei dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelte Aufrechnungsverbot handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Klausel. Bereits mit Urteil v. 7.4.2011 (VII ZR 209/07) entschied der BGH für eine vergleichbare Klausel in einem Architektenvertrag, dass ein solches Aufrechnungsverbot unwirksam sei. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn er eine mangelhafte oder unfertige Leistung vergüten müsse, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen könnten. Ansonsten besteht das Risiko, dass zunächst der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben wird und der Geldbetrag zu zahlen ist, später dann jedoch nach Entscheidung über die Gegenforderung die Klägerin ggfs. nicht mehr leistungsfähig ist (z.B. wegen Insolvenz). Es müsse vielmehr bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen einheitlich entschieden werden, sodass das Aufrechnungsverbot unwirksam sei.

Anmerkung

Das Urteil des LG Freiburg ist bei der Gestaltung und Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Zumindest bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen (sog. Synallagma, z.B. bei Schadensersatzansprüche aufgrund Mangelhaftigkeit und entsprechendem Kaufpreisanspruch für die Ware) sollte vorsichtshalber darauf geachtet werden, diese vom Aufrechnungsverbot auszunehmen. Soweit dies in AGB noch nicht geregelt ist, könnte eine gebräuchliche Klausel, die nur unbestrittene und rechtskräftige Ansprüche vom Aufrechnungsverbot ausnimmt, unwirksam sein.

Hinweis

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die Ansicht des LG Freiburg durchsetzt. Die Literatur ist bislang schließlich überwiegend davon ausgegangen, dass eine Klausel -  wie von der Beklagten verwendet - wirksam ist. Auf Basis der vom LG Freiburg angeführten BGH-Entscheidung ist es jedoch gut möglich, dass die Rechtsprechung auf die restriktive Linie des LG Freiburg umschwenkt und die Unwirksamkeit aktueller AGB-Regelungen droht.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg