79 Millionen Euro für Kliniken auf dem Land
Im Jahr 2026 werden insgesamt 79 Millionen Euro zusätzlich zur normalen Krankenhausfinanzierung gezahlt, das sind 18,8 Millionen Euro Fördergelder mehr als im laufenden Jahr. Somit bekommen 129 bedarfsnotwendige Krankenhäuser im nächsten Jahr eine pauschale Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Die Vertragsparteien auf Bundesebene - GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) - haben sich fristgerecht auf die Liste der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser geeinigt.
Krankenhäuser erhalten 2026 gestaffelte Zuschüsse bis zu 1 Million Euro
Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der vorgehaltenen Fachabteilungen. Hält ein Krankenhaus eine oder zwei der notwendigen Fachabteilungen vor, erhält es einen Zuschlag von 500.000 Euro. Für jede weitere der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen kommen 250.000 Euro dazu. Gesetzlich vorgegeben sind somit je Haus zwischen 500.000 und 1.000.000 Euro. Im Jahr 2026 verteilen sich die Zuschläge auf 91 Häuser mit je 500.000 Euro, 18 Häuser mit je 750.000 Euro und 20 Häuser mit je 1.000.000 Euro.
Kritik an fehlenden Nachweisen zur Teilnahme an Notfallversorgung
Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Für eine wohnortnahe stationäre Versorgung auf dem Land erhalten Krankenhäuser im Jahr 2026 eine zusätzliche Förderung von 79 Millionen Euro. Vier neue Standorte für Kinder- und Jugendmedizin sowie ein weiterer Grundversorger sind hinzugekommen. Wichtig für die Patientensicherheit ist, dass Qualitätskriterien auch für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Regionen beibehalten werden. Wir bedauern, dass geförderte Standorte jetzt nicht mehr nachweisen müssen, dass sie an der Notfallversorgung teilnehmen und entsprechende Strukturen vorhalten. Denn aus Sicht von Patientinnen und Patienten sind solche Strukturen von großer Bedeutung. Hinzu kommt, dass mehr Geld aus Beitragsgeldern fließt ohne Qualitätsnachweis. Das ist nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft und derer Arbeitgeber.“
Zuschläge nur bei Mindestversorgung: G-BA-Kriterien für Kliniken entscheidend
Krankenhäuser müssen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V erfüllen, um zuschlagsberechtigt zu sein. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) vereinbaren jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die diese Kriterien erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die:
- jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten und zusätzlich die Stufe der Basisnotfallversorgung,
- de eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten, sowie
- Krankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin.
KHVVG lockert Vorgaben für Zuschüsse an bedarfsnotwendige Krankenhäuser
Der Zuschlag für diese bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Häuser kein Defizit haben. Zuschläge für Standorte mit Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie sowie Kinder- und Jugendmedizin unterliegen nicht mehr dem Prüfungsvorbehalt, da durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) die Nachweispflicht einer Notfallstufe gemäß G-BA-System entfällt.
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