Fehlende ärztliche Aufklärung: Wer ist zum Nachweis verpflichtet?
In dem Fall ging es um einen Mann, der mit akuten Hüftbeschwerden und starken Schmerzen in eine Klinik ging. Der behandelnde Arzt gab ihm eine Cortison-Injektion ins Hüftgelenk. Kurz danach klagte der Patient über Taubheit im linken Bein. Dann verließ er die Klinik, kurz darauf stürzte er und brach sich einen Außenknöchel.
Behandlungsfehler: Patient fordert Schmerzensgeld
Für die Verletzung forderte er Schmerzensgeld: Der Arzt habe ihn nicht über eventuelle Nebenwirkungen und Folgen der Injektion aufgeklärt, sondern ihm nur gesagt, dass er nach zwei Stunden ohne weitere Kontrolle gehen dürfe. Das taube Bein habe sich niemand angesehen. Und es habe auch niemand geprüft, ob er die Heimfahrt antreten könne.
OLG: Patient muss Behandlungsfehler nachweisen
Das Gericht wies die Klage nach Auswertung der Dokumentation und Vernehmung von Zeugen jedoch ab: Das Personal der Klinik habe den Mann - anders als behauptet - darauf hingewiesen, dass er nicht fahrtüchtig sei und die Klinik erst nach zwei Stunden und einer Kontrolle wieder verlassen dürfe. Und die vorübergehende Taubheit im Bein durch das Narkosemittel sei für den Arzt nicht zu verhindern gewesen. Damit habe der Patient keine Behandlungsfehler nachgewiesen - und darum auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Hinweis: OLG Hamm, Urteil v. 28.3.2018, 26 U 125/17
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