Steuern und Beiträge - Was bleibt vom Renten-Brutto?


Steuern und Beiträge - Was bleibt vom Renten-Brutto?

Wer fleißig für den Ruhestand vorgesorgt und gespart hat, kann diesen beruhigt antreten. Doch bleibt wirklich das zum Leben, was vorher in Auskunftsschreiben versprochen wurde?

Viele übersehen bei der Planung ihres Lebensabends, dass das, was uns brutto von den einzelnen Trägern und Anbietern in Zukunft ausgezahlt wird, nicht voll zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Eventuelle Abzüge sollten bei der Planung immer im Auge behalten werden.

Steuerpflicht von Altersbezügen

- Gesetzliche Rente

Seit 2005 unterliegen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu 50 % der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil der Rente erhöht sich bis zum Jahr 2020 um 2 Prozentpunkte jährlich auf 80 % und danach um einen weiteren Prozentpunkt jährlich bis er im Jahr 2040 100 % erreicht. Ausschlaggebend ist hier das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag wird im Folgejahr des Rentenbeginns berechnet und auf Dauer festgeschrieben.

- Betriebsrente

Die steuerliche Behandlung von Betriebsrenten hängt davon ab, ob und inwieweit die zugunsten der betrieblichen Altersversorgung geleisteten Beiträge durch Steuerfreiheit gefördert wurden. Waren die Beiträge in der Ansparphase also komplett steuerfrei, so unterliegen sie in der Auszahlungsphase im vollen Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Bis zum Jahr 2040 findet allerdings der Altersentlastungsbeitrag Anwendung.

Wurden die Beiträge allerdings individuell oder pauschal besteuert, so richtet sich die Besteuerung nach der Art der Auszahlungsform.

- Riester-Rente

Da für Altersvorsorgebeiträge eine Steuerfreistellung erfolgt, wird die Riester-Rente in der Auszahlungsphase in voller Höhe nachgelagert besteuert. Unterschieden wird dabei, ob es sich um eine

•          «echte» Auszahlung aus einem Riester-Vertrag oder

•          «fiktive» Auszahlung von in einer Immobilie gebunden gefördertem Kapital

handelt. Bei letzterem kann zwischen einer jährlichen und einer einmaligen Besteuerung gewählt werden.

Beitragspflicht in der GKV und PV

- Gesetzliche Rente

Für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich eine Beitragspflicht für die gesetzliche Rente. Ab dem Jahr 2009 tragen die Rentner und der Rententräger den allgemeinen bzw. ermäßigten und um 0,9 % verminderten Krankenversicherungsbeitrag je zur Hälfte. Den ehemaligen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % tragen die Rentner alleine. Für Pflegeversicherungsbeiträge muss der Rentner seit 1.4.2004 ebenfalls komplett alleine aufkommen. Die Beiträge werden vom zuständigen Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Privat versicherte Rentner haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der ihm dann zusammen mit der Rente ausgezahlt wird.

- Betriebsrente

Betriebsrenten sind für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich immer beitragspflichtig. Seit dem 1.1.2004 ist auch für Auszahlung einer Direktversicherung in einem Betrag beitragspflichtig. Hierfür wird die Einzelzahlung hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen 10-Jahres-Zeitraum umgelegt. In beiden Fällen muss der Rentner die Beiträge, also rund ein Sechstel seiner monatlichen Rente, alleine tragen. Allerdings gibt es eine gesonderte Regelung für Mini-Betriebsrenten. Übersteigen diese ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2013: 134,75 EUR) nicht, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

- Riester-Rente

Für die Riester-Rente sind grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Es gelten jedoch 2 Ausnahmen: Personen, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen auch in diesem Fall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett alleine tragen. Wurde die Riester-Rente über den Arbeitgeber abgeschlossen, gelten die gleichen Regelungen wie für eine Betriebsrente.