BSG-Urteil: Kasse muss Brust-OP für Transsexuelle zahlen

Eine Geschlechtsumwandlung bei Transsexuellen ist eine Kassenleistung. Nun müssen die Kassen auch eine Brustvergrößerung zahlen.

Weniger als Körbchengröße A ist zu wenig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 11.9.2012 (B 1 KR 3/12 R). Eine Transsexuelle muss von der Krankenkasse eine operative Brustvergrößerung bezahlt bekommen, wenn eine Hormontherapie nicht angeschlagen hat.

Die 1967 geborene Klägerin wurde seit mehr als 15 Jahren mit weiblichen Hormonen behandelt, ihre Brust wuchs aber nicht. Daraufhin hatte sie sich auf eigene Kosten operieren lassen.

Eigenwahrnehmung als Frau nur mit Brust möglich?

Die BSG-Richter verurteilte die Krankenkasse nun, die Kosten zu ersetzen. "Es geht darum, sich als Frau wahrzunehmen und nicht darum, sich als Frau zu verkleiden", hatte der Anwalt der Frau betont. "Die selbstbeschaffte Leistung war in vollem Umfang notwendig", sagte der Vorsitzende Richter. Die Kasse hatte argumentiert, es bestehe die Chance, dass die Brust noch wachse, wenn die Transsexuelle eine Geschlechtsumwandlung vornehme.

Brustumfang bestimmt Leistungspflicht

Allerdings sei der Anspruch auf eine OP unter anderem durch den Brustumfang begrenzt, betonte das BSG. Wenn bei Transsexuellen die Körbchengröße A voll ausgefüllt werde, gebe es keinen Anspruch auf eine OP, stellten die Richter klar. Die Frau, die 2007 ihre Geschlechtsumwandlung hatte machen lassen, hatte ihrem Anwalt zufolge Körbchengröße A nur mit Einlagen erreicht. Die Richter betonten, geschlechtsangleichende Operationen müssten medizinisch erforderlich sein.

Entscheidung hat Mustercharakter

In einer weiteren Klage verwiesen die Richter einen ähnlichen Fall einer Transsexuellen aus Kassel zurück an das Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt. Das muss nun klären, ob bei der 62 Jahre alten Transsexuellen eine Brust-OP medizinisch notwendig ist.

dpa