In dem zu Grunde liegendem Streitfall war eine Frau längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte am 5.12. 2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 8.12.2014 Arbeitslosengeld zu beantragen. Sie hatte bereits am 1.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Auf telefonische Anfrage, wann der Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen sei, hatte die Mutter der Klägerin eine ungenaue Antwort erhalten.
Kein Datum für Antrag auf Arbeitslosengeld genannt
Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 1.12.2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die 4 Jahresfrist nach § 161 Abs. 2 SGB III versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen. Hier lesen Sie, wann der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt.
Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit gemeint gewesen sei „bis spätestens 31.12.2014“.
Ungenauigkeit geht zu Lasten der Arbeitsagentur
Das Gericht hat in seiner der Klage stattgebenden Entscheidung ausgeführt, dass eine Auskunft „bis zum Ende des Jahres 2014“ zeitlich ungenau sei. Diese Ungenauigkeit gehe aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Klägerin habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen. Ein Antragsteller habe nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Eine Auskunft „bis Ende des Jahres“ lasse im Übrigen durchaus auch den Schluss zu, dass der der Antrag auf Arbeitslosengeld für den Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden könne.
Das Gericht hat deshalb die Agentur für Arbeit verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 8.12.2014 zu zahlen.
SG Gießen, Urteil v. 8.7.2015, S 14 AL 13/15, nicht rechtskräftig
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