Rentenrecht: Können Kindererziehungszeiten beiden Elternteilen voll angerechnet werden?
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit und war in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes gleichberechtigt beteiligt. Die Kindererziehungszeit für diesen Zeitraum wurden von der Rentenversicherung in vollem Umfang der Kindesmutter zugeordnet. Daraufhin beantragte der Kläger zusätzlich die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für sich selbst. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland lehnte diesen Antrag ab. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Keine vollständige Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei beiden Elternteilen
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und des Sozialgerichts, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum bei beiden Elternteilen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist.
Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem bestimmten Elternteil
§ 56 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) regele die Anerkennung von Zeiten der Erziehung eines Kindes als Pflichtbeitragszeit zur sozialen Absicherung der Erziehenden in der Phase, in der es dem betreuenden Elternteil aufgrund der Erziehung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen. Durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung solle ein entscheidender Beitrag zu einer Gleichbewertung von Tätigkeiten in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit geleistet werden. § 56 Abs. 2 Satz 2 bis 10 SGB VI ordne die Zuordnung der jeweiligen Erziehungszeit zu einem bestimmten Elternteil an.
Nach der gesetzgeberischen Konzeption komme dabei jeweils die Zuordnung der Erziehungszeiten nur an einen Elternteil in Frage. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung sehe das Gesetz ausdrücklich nicht vor.
Gesetz räumt Dispositionsbefugnis ein
Die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB VI räume den Eltern eine Dispositionsbefugnis ein, wem von beiden die Erziehungszeiten zuzuordnen seien. Nach § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wenn eine anderweitige Zuordnung nach den vorhergehenden Vorschriften nicht möglich sei. Dies belege den Willen des Gesetzgebers, eine vollständige Berücksichtigung bei beiden Elternteilen nicht vorzunehmen.
Hinweis: LSG Thüringen, Urteil v. 10.1.2019, L 2 R 760/17
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
2.854
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
1.671
-
Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
1.524
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
1.407
-
Prognose für Rentenerhöhung 2025
1.393
-
Sozialversicherungswerte 2025: die Rechengrößen im Leistungsrecht
1.342
-
Neue Arbeitsverhältnisse
1.341
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
978
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
911
-
Rechtmäßig auffordern: Krankenkassen müssen einiges beachten
873
-
Neuregelungen im Gesundheitswesen ab 2025
30.12.2024
-
Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung 2025
19.12.2024
-
Reformbedarf in der Notfallversorgung
17.12.2024
-
Verbesserte Versorgung für Patienten mit Long-COVID ab 2025
16.12.2024
-
Rechtsreferendar ist auf Rückweg von einer Lehrveranstaltung gesetzlich unfallversichert
13.12.2024
-
Kein Arbeitsunfall bei vorbereitender Teilnahme an Voltigierstunde
10.12.2024
-
Finanzentwicklung der GKV im Jahr 2024
09.12.2024
-
Mehr Menschen suchen Hilfe bei psychischen Erkrankungen
05.12.2024
-
Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
05.12.2024
-
Steigende Arzneimittelausgaben belasten das GKV-System
04.12.2024