Klarstellung zur Intensivpflege in Schulen
Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines achtjährigen Jungen, der an einer angeborenen Störung des Fettstoffwechsels leidet. Aufgrund dieser Erkrankung ist er auf eine spezielle Diät angewiesen, die regelmäßiges Essen und die Vermeidung von Fastenperioden umfasst. Seine Krankenkasse hatte zu Beginn des neuen Schuljahrs im Rahmen einer Sondervereinbarung häusliche Krankenpflege in Form von zwei täglichen Einsätzen des Pflegedienstes während der Schulzeit bewilligt, um die Gabe von MCT-Öl sicherzustellen.
Antrag der Eltern auf außerklinische Intensivpflege
Darüber hinaus beantragten die Eltern des Jungen eine außerklinische Intensivpflege als Schulbegleitung, die insbesondere darauf achten sollte, dass ausreichend und richtig gegessen wird und die bei Bedarf nach Erbrechen eingreifen könnte.
Ablehnung durch die Krankenkasse
Die Kasse lehnte diesen Anspruch ab, da sie weitergehende Leistungen nicht für erforderlich hielt. Dagegen meinten die Eltern, dass nur eine Schulassistenz darauf achten könne, dass Mahlzeiten in genügender Menge eingenommen würden, dass ausreichend Kohlenhydrate aufgenommen würden und dass keine Mahlzeiten verweigert würden.
Entscheidung des Landessozialgerichts
Das LSG ging im Ergebnis über die Auffassung der Krankenkasse hinaus. Es bestehe kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung, so dass selbst die bereits bewilligten Leistungen nicht hätten gewährt werden dürfen. Die Intensivpflege sei schwerstpflegebedürftigen Menschen vorbehalten, die durch den medizinischen Fortschritt außerhalb von Krankenhäusern und Hospizen versorgt werden können. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe der Krankenkasse, eine Kompensation für etwaige Versorgungsdefizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich zu erbringen. Die Beaufsichtigung eines Kindes beim Essen oder die Versorgung nach Erbrechen falle zudem in den Bereich der Grundpflege und Betreuung, nicht jedoch der Behandlungspflege. Auch die Gabe von gängigen Nahrungsergänzungsmitteln wie Maltodextrin oder MCT-Öl ändere daran nichts, weil diese Maßnahmen in gleicher Weise bei gesunden und kranken Kindern zur Sicherstellung der allgemeinen Ernährung dienten.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.9.2024, L 16 KR 383/24 B ER
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.037
-
Neue Arbeitsverhältnisse
463
-
Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht
334
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
271
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
257
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
252
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
249
-
Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung
215
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
214
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
146
-
Alternde Gesellschaft steigert Nachfrage nach Pflegeimmobilien
12.01.2026
-
Jeder Dritte wartet zu lange auf einen Facharzttermin
06.01.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
05.01.2026
-
Neuregelungen im Gesundheitswesen ab 2026
31.12.2025
-
Sozialwahlen sollen digitaler und zugänglicher werden
23.12.2025
-
Bundeskabinett bringt Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung auf den Weg
22.12.2025
-
Neues Vergütungsmodell für Hebammen sorgt für Diskussionen
17.12.2025
-
Verweigerung der Entgeltfortzahlung
16.12.2025
-
Anzeige- und Nachweispflichten
16.12.2025
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
16.12.2025