Neu ab 1.1.2016: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
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Bei einer kurzfristigen schweren Erkrankung, die die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigt, haben Versicherte keinen Anspruch auf Pflegeleistungen. Diese Situationen gestalten sich für Menschen, die allein leben oder deren Ehegatte/Lebenspartner bzw. Verwandte berufstätig ist, oft schwierig.
Erweiterter Anspruch auf Haushaltshilfe und häuslicher Krankenpflege
Patienten, die wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach
- einem Krankenhausaufenthalt,
- einer ambulanten Operation oder
- einer ambulanten Krankenhausbehandlung
ihren Haushalt nicht weiterführen können oder pflegerische Maßnahmen benötigen, haben mit Inkrafttreten den Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) ab 1.1.2016 Anspruch auf
- Haushaltshilfe für bis zu
- 4 Wochen auch ohne Kind im Haushalt und
- 26 Wochen mit Kind unter 12 Jahren im Haushalt
und
- häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bis zu 4 Wochen.
Diese Leistung wurde bisher von einzelne Krankenkassen als Satzungsleistung angeboten. Zukünftig ist der Leistungsanspruch bei allen Krankenkassen gleich.
Neue GKV-Leistung: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Patienten, die
- wegen einer schweren Krankheit nicht zuhause versorgt werden können und
- nicht pflegebedürftig sind,
haben ab 1.1.2016 Anspruch auf Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit.
Die Kurzzeitpflege wird in zugelassenen Kurzzeitpflegeheimen erbracht. Der Leistungsanspruch entspricht mit 8 Wochen und Kostenübernahme der pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.612 EUR dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hinweis: Es handelt sich bei dieser Leistung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht der Pflegekasse.
Verbesserung der Versorgung oder Kostenausweitung in der GKV
Die neuen Leistungen tragen der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und ermöglichen eine frühzeitige Rückkehr in die Häuslichkeit zur besseren und schnelleren Genesung der Patienten.
Sie bieten den Krankenhäusern aber auch die Möglichkeit, ihre Patienten noch früher zu entlassen - die Fallpauschalen bleiben gleich hoch. Der GKV entstehen jedoch weitere Kosten für Haushaltshilfe, häusliche Krankenpflege und Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit.
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