Neue Berechnungsrundlage des Kinderkrankengeldes
Bereits zum 1. Januar 2015 wurde die Berechnungsgrundlage für das Kinderkrankengeld angepasst. Seit diesem Zeitpunkt wird zur Berechnung nicht mehr das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Freistellung erzielte Arbeitsentgelt herangezogen, sondern das aufgrund der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt.
Verdienstangaben für Kinderkrankengeld im Datenaustausch
Aufgrund der kurzfristigen gesetzlichen Änderung zum 1. Januar 2015 wurde bis zum 31. Dezember 2015 wieder auf Papierbescheinigungen umgestellt. Seit Anfang des Jahres 2016 kann die Übermittlung der Verdienstangaben im DTAEEL erfolgen und die Papierbescheinigungen sind entfallen.
Unbürokratische Umsetzung des Datenaustausches bei Kinderkrankengeld
Welche Informationen im Datenaustausch zu übermitteln sind, wird von den Sozialversicherungsträgern in Abstimmung mit den Ministerien festgelegt. Damit keine Missverständnisse bei den geforderten Inhalten auftreten, gibt es eine ausführliche Kommentierung zum Datensatz. Diese wird in der Arbeitsgruppe "Kommentierung des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen" durch Vertreter der Arbeitgeber, Softwareersteller und Sozialversicherungsträger gemeinsam beraten und soll eine möglichst einfache und wenig bürokratische Umsetzung des Verfahrens sicherstellen.
Missverständnisse bei der Berechnungsgrundlage des Kinderkrankengeldes
Die Umsetzung der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „tatsächlich ausgefallenes Arbeitsentgelt“ brachte viele Schwierigkeiten mit sich. So war insbesondere unklar, wie mit variablen Entgeltbestandteilen umgegangen werden soll, weil nicht immer klar nachvollzogen werden kann, was tatsächlich aufgrund der Freistellung ausgefallen ist. Die aktuell in der Kommentierung vorgesehene Definition des tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelts war lediglich als "Leitplanke" für die arbeitsrechtliche Beurteilung durch die Arbeitgeber vorgesehen. Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen ergaben sich vielfältige Missverständnisse zwischen den Verfahrensbeteiligten. Eine Überarbeitung der Kommentierung war daher erforderlich.
Definition des "ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts"
Auch weiterhin orientiert sich das während der Freistellung ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt am Sozialversicherungs-Bruttoarbeitsentgelt (SV-Brutto) nach der Entgeltbescheinigungsverordnung. Für die Berechnung sind jedoch Hilfswerte erforderlich. Das Brutto 1 ist hierbei das SV-Brutto, welches im Abrechnungszeitraum der Freistellung abgerechnet worden wäre, wenn statt der Freistellung eine Entgeltfortzahlung aufgrund einer Krankheit gewährt worden wäre. Das Brutto 2 ist das im Abrechnungszeitraum der Freistellung abgerechnete SV-Brutto. Das zu meldende ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt ergibt sich nunmehr, wenn vom Brutto 1 das Brutto 2 abgezogen wird.
Bestimmung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beim Kinderkrankengeld
Um die steuerliche Progression abzubilden, wird jeweils aus dem Brutto 1 und aus dem Brutto 2 ein Nettoarbeitsentgelt ermittelt. Auch hier wird das Netto 2 vom Netto 1 abgezogen, um das im DTAEEL zu meldende ausgefallene Nettoarbeitsentgelt zu ermitteln.
Mehrere Freistellungen in einem Abrechnungszeitraum
Mehrere Freistellungen in einem Entgeltabrechnungszeitraum werden zusammen berechnet. Hierdurch sollen unterschiedliche Verfahrensweisen und daraus resultierende Missverständnisse mit Arbeitnehmern aufgrund einer schwankenden Höhe des Kinderkrankengeldes vermieden werden. Da die Zeiträume jedoch weiterhin getrennt gemeldet werden müssen, ist nach der Gesamtberechnung eine Aufteilung der ermittelten Beträge nach Kalendertagen auf die Teilzeiträume vorzunehmen.
Hinweis:
Die Kommentierung zum DATEEL enthält zu jedem Feld des Datenaustausches umfangreiche Erläuterungen. Zur Bestimmung des ausgefallenen Arbeitsentgelts wurden vielfältige neue Beispiele im Beispielpapier aufgenommen, welche ein gemeinsames Verständnis der Verfahrensbeteiligten auch in Sonderfällen sicherstellen sollen. Der jeweils aktuellste Stand der Kommentierung kann unter " www.gkv-datenaustausch.de" frei abrufen werden.
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