Veränderung einer Rechtsauffassung
Werden bei datenschutzrechtlichen Prüfungen Verfehlungen bei der Einhaltung des Datenschutzes festgestellt, werden diese beanstandet und müssen umgehend beseitigt werden. Solche Beanstandungen können Anlass für den Gesetzgeber sein, Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Der BfDI stellte in seinem 18. Tätigkeitsbericht für die Jahre 1999 – 2000 fest, dass das Umschlagsverfahren hinnehmbar ist. Es werde hierdurch sichergestellt, dass eine unzulässige Einsichtnahme, z. B. in Krankenhausentlassungsberichte durch die Krankenkasse, nicht erfolgt.
Bereits im 20. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2003 – 2004 hatte der BfDI jedoch feststellen müssen, dass diese datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Praxis häufig nicht beachtet wurden. Die Krankenkassen erhielten die entsprechenden Unterlagen unzulässiger Weise in offenen Umschlägen und konnten diese einsehen.
Im 25. Tätigkeitsbericht führte die BfDI für die Jahre 2013 – 2014 aus, dass das Umschlagsverfahren in der Praxis nicht verhindern konnte, dass medizinische Unterlagen nur vom MDK zur Kenntnis genommen wurden und daher zukünftig die Leistungserbringer verpflichtet seien, die erforderlichen Unterlagen "unmittelbar" dem MDK zu übersenden.
Definition "unmittelbar"
Bereits seit 1994 sind die Leistungserbringer (z. B. Ärzte) verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben vom MDK angeforderten Auskünfte unmittelbar dem MDK zu übermitteln.[1]. Nach Auffassung der BfDI muss der Begriff "unmittelbar" in diesem Zusammenhang so verwendet werden, dass
- die Einbeziehung Dritter ausgeschlossen ist und
- Sozialdaten zwischen Leistungsträger und MDK nur auf direktem (Post)Wege ausgetauscht werden können.
Änderung hat Folgen – Umstellungsfrist: 31.3.2015
Aufgrund des Wegfalls des weiteren Tolerierens des Umschlagsverfahrens wurden alle bundesunmittelbaren Krankenkassen durch die BfDI aufgefordert, die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen einzuhalten und die entsprechenden Verfahren – sofern notwendig – zu verändern. Erforderliche Umstellungen müssten bis zum Ende des 1. Quartals 2015 erfolgen. Zusätzlich betonte die BfDI in diesem Zusammenhang, dass bei Kontrollen ab Mitte 2015 die Verfahren entsprechend geprüft und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten das Umschlagsverfahren förmlich beanstandet würden.
Wer prüft die Krankenkassen?
Die Krankenkassen werden durch unterschiedliche Institutionen auf die Einhaltung des Datenschutzes geprüft. Krankenkassen, welche in nicht mehr als 3 Bundesländern aktiv sind, sog. landesunmittelbare Krankenkassen, unterliegen der Aufsicht der Landesdatenschutzbeauftragten. Für alle anderen Krankenkassen erfolgt die Überprüfung durch BfDI.