Ursprünglich belief sich die Mindestbindungsfrist in den meisten Tarifen durch eine gesetzliche Vorgabe auf 3 Jahre. Die Regelungen zu den Mindestbindungsfristen sind inzwischen aber wieder überarbeitet worden, um die Wahlfreiheit der Versicherten zu stärken.
Mindestbindungsfristen für 1 Jahr oder 3 Jahre
Seit dem 1.1.2011 beträgt die Mindestbindungsfrist nur noch ein Jahr für Tarife bei
• Nichtinanspruchnahme von Leistungen,
• variabler Kostenerstattungstarife und
• Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen.
Eine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren gilt für die Selbstbehalttarife sowie für die Wahltarife mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise. Für die Wahltarife von Personen mit besonderen Versorgungsformen besteht weiterhin keine Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife mit eingeschränkten Leistungsumfang für bestimmte Personenkreise, die Teilkostenerstattung gewählt haben, hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Mindestbindungsfrist geregelt.
Mindestbindungsfrist ist hinderlich bei Kassenwechsel
Die Mindestbindungsfrist bezieht sich nicht nur auf den Wahltarif, sondern insbesondere auch auf die Zugehörigkeit zu der gewählten Krankenkasse. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse kann frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ist bereits die allgemeine Kassenwahlfrist von 18 Monaten zu beachten. Daher verursacht die Entscheidung für einen der nur ein Jahr bindenden Wahltarife wegen der Bindungsfrist von 18 Monaten tatsächlich keine Einschränkungen. Bei Wahltarifen mit 3-jähriger Bindungsfrist ist dagegen zu beachten, dass die Kasse auch nach Ablauf der 18-monatigen Wechselfrist nicht verlassen werden kann, solange die 3-jährige Mindestbindungsfrist für den Wahltarif noch läuft.
Praxis-Beispiel:
Berechnung der Bindungsfrist
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2013 Mitglied einer Krankenkasse. Die 18-monatige Bindungsfrist endet am 30.6.2014. Ab dem 1.4.2013 nimmt der Arbeitnehmer an dem Kostenerstattungs-Wahltarif bei seiner Krankenkasse teil. Die dadurch ausgelöste einjährige Bindungsfrist läuft vom 1.4.2013 bis zum 31.3.2014. Die Bindungsfrist an seine Krankenkasse endet am 30.6.2014. Der Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist frühestens zum 30.6.2014 bei seiner Krankenkasse beenden und per 1.7.2014 in eine andere Krankenkasse wechseln.
Sonderkündigungsrecht in Härtefällen
Die Satzung jeder Krankenkasse muss aber für Härtefälle jeweils ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Für zeitlich befristete Tarife, in denen sich die Laufzeit nach Ablauf automatisch verlängert, darf dabei aber nicht erneut um die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren verlängert werden. Es handelt sich nicht um eine neue Wahl des Tarifs. Daher sollte die Satzung auch Regelungen darüber enthalten, für welchen Zeitraum solche Tarifverlängerungen gelten. Während einer solchen Verlängerungsphase kann die Kassenmitgliedschaft gekündigt werden.
Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen
Wenig Bedeutung kommt derzeit dem Sonderkündigungsrecht zu, dass bei
• Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags oder
• Verringerung einer Prämienzahlung
besteht. Das kann sich allerdings schnell wieder ändern, wenn die Krankenkassen ggf. zunehmend wieder Zusatzbeiträge erheben müssen. Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht den Kassenwechsel, auch wenn die Bindungsfrist eines zuvor gewählten Wahltarifs noch nicht abgelaufen ist.
Meine Kündigung der GKK Securvita wurde abgelehnt mit Begründung, dass sich der Wahltarif mit 3 jähriger Bindungsfrist gerade zum 2. Mal verlängert hat. Die Kündigung der Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse wurde auf einen Termin in 2.5 Jahren umgedeutet!
was ist die Gesetzesgrundlage für ihren Satz: Zitat: für zeitlich befristete Tarife, in denen sich die Laufzeit automatisch verlängert, darf aber nicht um die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren verlängert werden. .... Zitat: Während einer solchen Verlängerungsphase kann die Kassenmitgliedschaft gekündigt werden.
Eine Gesetzestext zu einem der beiden Aussagen würde mir schon weiterhelfen.
Kommentar v. Sommer, SGB V § 53 Wahltarife: Die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren gilt nicht für besondere Härtefälle. Das Sonderkündigungsrecht für Wahltarife in der Satzung der Krankenkasse stellt sicher, dass Versicherte in besonderen Härtefällen nicht an diesen Wahltarif gebunden sind; denn den Versicherten kann wegen nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. chronische Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit) das Festhalten an einem Wahltarif nicht zugemutet werden. Nur außergewöhnliche Umstände sind als Härtefall anzusehen. So rechtfertigt eine Veränderung, die ein weiteres Festhalten am Tarif unzumutbar macht, eine Sonderkündigung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.4.2009, L 5 B 15/09 KR E). Die Satzungen der Krankenkasse sollten hierbei zumindest einige Regelbeispiele für einen besonderen Härtefall nennen (Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 53 Rz. 123).
Beste Grüße!
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen