Das Prinzip der Wahltarife


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Prinzip der Wahltarife

Seit 1.4.2007 können die Krankenkassen verschiedene Wahltarife anbieten. Die Ausgestaltung der Tarife ist von Kasse zu Kasse verschieden.

Auch wird nicht die gesamte Palette der Tarife von allen Kassen vollständig angeboten. Die Versicherten können selbst entscheiden, ob sie insbesondere einen der folgenden Tarife wählen wollen, wenn ihre Krankenkasse diese Tarife vorhält:

• Selbstbehalttarife,

• Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen,

• Kostenerstattungstarife,

• Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten,

• Tarife für besondere Personengruppen.

Hinzu kommt für die Krankenkassen verpflichtend das Angebot zur freiwilligen Teilnahme an Wahltarifen der besonderen Versorgungsformen.

Prämien zahlen oder erhalten

In den Wahltarifen für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen, den Selbstbehalttarifen und den Tarifen für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen können die Versicherten eine Prämie von der Krankenkasse erhalten. Dagegen müssen die Versicherten in einem Kostenerstattungstarif oder einem Tarif für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zur Erlangung der vereinbarten Leistungen Prämien an die Krankenkasse zahlen.

Selbstbehalt

Bei einem Selbstbehalttarif verpflichtet sich das Mitglied jeweils für ein Kalenderjahr, einen Teil der von seiner Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen. Im Gegenzug erhält das Mitglied eine im Wahltarif festgeschriebene Prämie. Viele Verbraucher kennen das Prinzip von ihrer Autoversicherung: Man zahlt weniger Beiträge und übernimmt dafür im Schadensfall im Gegenzug einen Teil der Kosten selbst. Der Tarif ist also insbesondere für überwiegend gesunde Personen geeignet, die keine hohe Leistungsinanspruchnahme im entsprechenden Jahr erwarten. Der Vorteil für die Teilnehmer ist umso höher, je geringer die dann tatsächlich anfallenden Eigenanteile im jeweiligen Jahr ausfallen. Diese Tarife wenden sich ausschließlich an die Mitglieder und schließen die Angehörigen nicht ein.

Tarife für Nichtinanspruchnahme der Krankenkasse

Noch weiter gehen die Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Die Mitglieder erhalten hier eine Prämie, wenn sie selbst und ihre familienversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr gar keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Die meisten Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden dabei als Leistung nicht angerechnet.

Kostenerstattungstarife

Bei den Kostenerstattungstarifen können die Krankenkassen unterschiedliche Tarife anbieten, die hinsichtlich des Umfangs der gewählten Leistungen und der Höhe des Erstattungssatzes variieren können. Dabei können die Tarife nicht nur für das gesamte Leistungsspektrum, sondern ggf. auch nur für einzelne Leistungsbereiche angeboten werden.

Besondere Therapierichtungen

Die Wahltarife zur Kostenübernahme für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen können von den Mitgliedern und ihren familienversicherten Angehörigen jeweils individuell personenbezogen gewählt werden. Als Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen kommen in Betracht:

• Phytotherapeutika,

• Homöopathika sowie

• Anthroposophika.

Tarife für besondere Versorgungsformen

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten Tarife für die Teilnahme der Versicherten an folgenden besonderen Versorgungsformen anzubieten:

• integrierte Versorgung,

• besondere ambulante ärztliche Versorgung,

• strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP),

• Modellvorhaben,

• hausarztzentrierte Versorgung.

Die Teilnahme an einem dieser Tarife geschieht für die Versicherten wie bei den anderen Wahltarifen auch auf freiwilliger Basis. Die Krankenkasse kann den Versicherten entweder eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme anbieten.

Wahltarife für besondere Personengruppen

Daneben gibt es noch Wahltarife für eher eng begrenzte Personengruppen. Freiwillig versicherte Selbstständige können einen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das «gesetzliche» Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder über einen Wahltarif absichern. Dabei können dann auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche von den Kassen angeboten werden. Das können etwa höhere Leistungsansprüche sein oder auch ein früherer Leistungsbeginn. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es noch spezielle Wahltarife zur Leistungseinschränkung nur für bestimmte Personenkreise mit Teilkostenerstattung gibt. Dies betrifft im Wesentlichen beamtenähnlich Beschäftigte der Krankenkassen.

Schlagworte zum Thema:  Kostenerstattung, Selbstbehalt, Krankenkasse