Auch wird nicht die gesamte Palette der Tarife von allen Kassen vollständig angeboten. Die Versicherten können selbst entscheiden, ob sie insbesondere einen der folgenden Tarife wählen wollen, wenn ihre Krankenkasse diese Tarife vorhält:
• Selbstbehalttarife,
• Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen,
• Kostenerstattungstarife,
• Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten,
• Tarife für besondere Personengruppen.
Hinzu kommt für die Krankenkassen verpflichtend das Angebot zur freiwilligen Teilnahme an Wahltarifen der besonderen Versorgungsformen.
Prämien zahlen oder erhalten
In den Wahltarifen für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen, den Selbstbehalttarifen und den Tarifen für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen können die Versicherten eine Prämie von der Krankenkasse erhalten. Dagegen müssen die Versicherten in einem Kostenerstattungstarif oder einem Tarif für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zur Erlangung der vereinbarten Leistungen Prämien an die Krankenkasse zahlen.
Selbstbehalt
Bei einem Selbstbehalttarif verpflichtet sich das Mitglied jeweils für ein Kalenderjahr, einen Teil der von seiner Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen. Im Gegenzug erhält das Mitglied eine im Wahltarif festgeschriebene Prämie. Viele Verbraucher kennen das Prinzip von ihrer Autoversicherung: Man zahlt weniger Beiträge und übernimmt dafür im Schadensfall im Gegenzug einen Teil der Kosten selbst. Der Tarif ist also insbesondere für überwiegend gesunde Personen geeignet, die keine hohe Leistungsinanspruchnahme im entsprechenden Jahr erwarten. Der Vorteil für die Teilnehmer ist umso höher, je geringer die dann tatsächlich anfallenden Eigenanteile im jeweiligen Jahr ausfallen. Diese Tarife wenden sich ausschließlich an die Mitglieder und schließen die Angehörigen nicht ein.
Tarife für Nichtinanspruchnahme der Krankenkasse
Noch weiter gehen die Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Die Mitglieder erhalten hier eine Prämie, wenn sie selbst und ihre familienversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr gar keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Die meisten Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden dabei als Leistung nicht angerechnet.
Kostenerstattungstarife
Bei den Kostenerstattungstarifen können die Krankenkassen unterschiedliche Tarife anbieten, die hinsichtlich des Umfangs der gewählten Leistungen und der Höhe des Erstattungssatzes variieren können. Dabei können die Tarife nicht nur für das gesamte Leistungsspektrum, sondern ggf. auch nur für einzelne Leistungsbereiche angeboten werden.
Besondere Therapierichtungen
Die Wahltarife zur Kostenübernahme für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen können von den Mitgliedern und ihren familienversicherten Angehörigen jeweils individuell personenbezogen gewählt werden. Als Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen kommen in Betracht:
• Phytotherapeutika,
• Homöopathika sowie
• Anthroposophika.
Tarife für besondere Versorgungsformen
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten Tarife für die Teilnahme der Versicherten an folgenden besonderen Versorgungsformen anzubieten:
• integrierte Versorgung,
• besondere ambulante ärztliche Versorgung,
• strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP),
• Modellvorhaben,
• hausarztzentrierte Versorgung.
Die Teilnahme an einem dieser Tarife geschieht für die Versicherten wie bei den anderen Wahltarifen auch auf freiwilliger Basis. Die Krankenkasse kann den Versicherten entweder eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme anbieten.
Wahltarife für besondere Personengruppen
Daneben gibt es noch Wahltarife für eher eng begrenzte Personengruppen. Freiwillig versicherte Selbstständige können einen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das «gesetzliche» Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder über einen Wahltarif absichern. Dabei können dann auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche von den Kassen angeboten werden. Das können etwa höhere Leistungsansprüche sein oder auch ein früherer Leistungsbeginn. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es noch spezielle Wahltarife zur Leistungseinschränkung nur für bestimmte Personenkreise mit Teilkostenerstattung gibt. Dies betrifft im Wesentlichen beamtenähnlich Beschäftigte der Krankenkassen.
Meine Kündigung der GKK Securvita wurde abgelehnt mit Begründung, dass sich der Wahltarif mit 3 jähriger Bindungsfrist gerade zum 2. Mal verlängert hat. Die Kündigung der Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse wurde auf einen Termin in 2.5 Jahren umgedeutet!
was ist die Gesetzesgrundlage für ihren Satz: Zitat: für zeitlich befristete Tarife, in denen sich die Laufzeit automatisch verlängert, darf aber nicht um die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren verlängert werden. .... Zitat: Während einer solchen Verlängerungsphase kann die Kassenmitgliedschaft gekündigt werden.
Eine Gesetzestext zu einem der beiden Aussagen würde mir schon weiterhelfen.
Kommentar v. Sommer, SGB V § 53 Wahltarife: Die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren gilt nicht für besondere Härtefälle. Das Sonderkündigungsrecht für Wahltarife in der Satzung der Krankenkasse stellt sicher, dass Versicherte in besonderen Härtefällen nicht an diesen Wahltarif gebunden sind; denn den Versicherten kann wegen nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. chronische Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit) das Festhalten an einem Wahltarif nicht zugemutet werden. Nur außergewöhnliche Umstände sind als Härtefall anzusehen. So rechtfertigt eine Veränderung, die ein weiteres Festhalten am Tarif unzumutbar macht, eine Sonderkündigung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.4.2009, L 5 B 15/09 KR E). Die Satzungen der Krankenkasse sollten hierbei zumindest einige Regelbeispiele für einen besonderen Härtefall nennen (Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 53 Rz. 123).
Beste Grüße!
Haufe Online-Redaktion Sozialwesen