(1) 1Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
1. |
eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist, |
2. |
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und |
3. |
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. |
2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
1. |
ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder |
2. |
der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind. |
(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
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