Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren

Konkretisierung der Erkrankung:

Patienten mit Marfan-Syndrom (Q 87.4) und verwandten, durch genetische Mutationen bedingten Störungen, die zur Aortenerweiterung mit einem Risiko der Aortendissektion führen können, z. B. familiäres Aortenaneurysma (Q25.4), Loeys-Dietz-Syndrom (Q87.8).

Konkretisierung des Behandlungsauftrages:

Ambulante Diagnostik und Versorgung von o. g. Patienten:

Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht, sie sind Teil der vertragsärztlichen Versorgung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen:

Zu allgemeinen und kardiologischen Fragestellungen:

  • Anamnese
  • körperliche Untersuchung
  • Beratung
  • EKG und 24-Std.-EKG
  • Echokardiographie
  • bildgebende Untersuchungen, CT, MRT
  • Lungenfunktionsmessungen

Zu orthopädischen Fragestellungen:

  • Wirbelsäulenganzaufnahme, Beckenübersicht
  • MRT

Zu augenärztlichen Fragestellungen:

  • Spaltlampenuntersuchung
  • Augenhintergrundsuntersuchung
  • Hornhautradienmessung
  • Ultraschalluntersuchung des Auges
  • Augendruckbestimmung (Verlauf)

Zu genetischen Fragestellungen:

  • Mutationsdiagnostik
  • humangenetische Beratung
Bei Schwangerschaft, progredientem Krankheitsverlauf oder Komplikationen (Gefäßdilatation u. a.) können in Einzelfällen noch weitere Untersuchungen, die als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt sind, notwendig werden.
Sächliche und personelle Anforderungen

Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, den apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V.

Dazu gehören u. a.:

  • Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeitelektrokardiographischen Untersuchungen
  • Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)
  • Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
  • Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)
  • Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (Anforderungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V)

Darüber hinaus gilt:

Die Betreuung der Patienten mit Marfan-Syndrom soll in einem interdisziplinären Team erfolgen.

Das Team muss von einem Kardiologen, ggf. einem Kinderkardiologen oder einem Kardiochirurgen geleitet werden.

Im interdisziplinären Team des Krankenhauses hat gleichzeitig ein Kardiologe, ggf. ein Kinderkardiologe und ein Kardiochirurg aus den entsprechenden Abteilungen des Krankenhauses ständig verfügbar zu sein. Die Einbindung eines Orthopäden in dieses Team kann ggf. auch durch vertragliche Vereinbarungen zur Kooperation mit niedergelassenen orthopädischen Fachärzten oder der entsprechenden Fachabteilung anderer Krankenhäuser erfolgen.

Zusätzlich sind folgende Abteilungen im gleichen Krankenhaus mit einzubinden: Augenheilkunde, Pädiatrie, Neonatologie, Gynäkologie, Pulmonologie, Genetik, Sozialdienst, Psychosomatik. Diese zusätzlichen Fachdisziplinen können alternativ durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit niedergelassenen Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern eingebunden werden.

Das Krankenhaus muss mindestens 50 Marfan-Patienten pro Jahr ambulant behandeln.
Überweisungserfordernis Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch einen Vertragsarzt.
[1] Bestimmungen nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung i.V.m. Anlage 2 Nummer 11 der ABK-RL zur ambulanten Behandlung des Marfan-Syndrom werden nach § 116b Absatz 8 Satz 2 Variante 2 SGB V mit Ablauf des 29.06.2018 unwirksam, da drei Jahre zuvor der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Anlage 2 k) der ASV-RL zum Marfan-Syndrom in Kraft getreten ist. Die Anlage 2 Nummer 11 der ABK-RL findet mit Ablauf des 29.06.2018 keine Anwendung mehr. .

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