Für Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind und deshalb der Antragspflichtversicherung unterliegen, sind beitragspflichtige Einnahmen seit 1.1.1995 80 % des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens. Die Beiträge sind von den Versicherten allein zu tragen und von ihnen an die Rentenversicherung zu zahlen.

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