Zusammenfassung
Die Arbeitsförderung ist ein Kern der staatlichen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. Sie soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.
Diesen Zielen dienen vorrangig die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Zahlreiche Instrumente und Leistungen richten sich dabei an Arbeitgeber. Sie können z. B. bei Ausbildung, Einstellung und Qualifizierung von Arbeitnehmern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Arbeitsförderung ist eng mit der Arbeitslosenversicherung verzahnt und bildet mit dieser ein einheitliches Leistungssystem.
Sozialversicherung: Die Arbeitsförderung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Zu den Leistungen zählen u. a. die
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Das Leistungsspektrum der Arbeitsförderung ist über § 16 SGB II weitgehend in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) übertragen.
Arbeitsrecht
Das Recht der Arbeitsförderung bezieht Arbeitgeber in die Verantwortung für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ein und stellt insoweit bestimmte "Erwartungen" an die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit. Danach sollen Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
- zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
- geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
- die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
- Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
Eine Nichtbeachtung dieser Regelungen hat jedoch keine rechtlichen Folgen im Verhältnis der Agentur für Arbeit zum Arbeitgeber bzw. auf den Beratungs- und Vermittlungsanspruch.
Für Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, besteht die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuche. In diesem Zusammenhang haben gekündigte Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf eine angemessene Freistellung zur Arbeitsuche, etwa für Vorsprachen bei der Arbeitsagentur oder Vorstellungsgespräche. Für Zeiten der Freistellung kann, abhängig von den im Einzelfall maßgeblichen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen auch Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen.
Sozialversicherung
1 Aktive Arbeitsförderung
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind größtenteils sog. "Kann-Leistungen". Das bedeutet, dass die örtliche Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Förderung entscheidet.
1.1 Antrag
Die Leistungen der Arbeitsförderung werden nur auf Antrag und grundsätzlich frühestens ab dem Tag der Antragstellung erbracht. Die Agentur für Arbeit kann in Härtefällen eine nachträgliche Antragstellung zulassen.
1.2 Zuständigkeit
Der Antrag ist regelmäßig vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Wohnort oder die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.
2 Beratung/Vermittlung
Jugendliche und Erwachsene haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung in allen Fragen der Berufswahl oder der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche und entsprechender Fördermöglichkeiten. Die Leistung folgt dabei dem Ansatz der "Lebensbegleitenden Berufsberatung", die alle relevanten Fragen entlang einer gesamten Erwerbsbiografie umfassen soll. Ein Kernangebot ist die Weiterbildungsberatung, die insbesondere mit Blick auf die Anforderungen der Digitalisierung und Automatisierung entsprechende Qualifizierungsoptionen aufzeigen und über Förderwege informieren soll.
Online-Angebote
Die Bundesagentur für Arbeit bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern an, bei der Beratung und Vermittlung auch die Möglichkeiten der Videokommunikation zu nutzen. Das digitale Angebot soll Präsenzgespräche nicht ersetzen, aber dort genutzt werden, wo es sinnvoll und gewünscht ist. Das Angebot ist freiwillig, d. h. die Ablehnung einer Einladung zu einem Videogespräch seitens eines Arbeitslosen hat deshalb (anders als die Nichtbefolgung eines anberaumten persönlichen Meldetermins) keine nachteiligen Folgen.
Das neue Kommunikationsangebot ist eingebunden in weiter...