Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Sozialarbeiter im Nichtseßhaftenheim
Leitsatz (amtlich)
Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtseßhafte, die mit dort regelmäßig anfallenden Arbeiten betraut werden, sind in VergGr. IVb eingruppiert.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter; Teil II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT/VKA; VergGr. IVb; VergGr. IVa; VergGr. III
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 21.10.1993; Aktenzeichen 12 (17) Sa 1161/93) |
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 24.06.1993; Aktenzeichen 4 Ca 487/93) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1993 – 12 (17) Sa 1161/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den nach der VergGr. IVb BAT/VKA zu vergütenden Tätigkeiten heraushebt.
Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und seit dem 1. Juli 1987 bei der Beklagten in einem Heim für Nichtseßhafte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Tarifbindung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (BAT) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Die Beklagte vergütet den Kläger seit 1. Januar 1991 nach der VergGr. IVb BAT.
Das Heim für Nichtseßhafte verfügt über insgesamt 55 Plätze, davon zwölf Aufnahmeplätze und 43 Resozialisierungsplätze. Die Heimbewohner sind Männer im Alter zwischen 21 und 60 Jahren, die hilfebedürftig im Sinne des § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind. Unter diesen Männern sind Alkoholkranke, HIV-Infizierte und Aids-Erkrankte, ehemalige Strafgefangene, Drogenabhängige, psychisch Kranke und aus einer Drogen- oder Alkoholtherapie Entlassene. Nach der Belegungsstatistik für die Monate Mai 1993 bis Dezember 1993 hielten sich 43,1 % der Bewohner bis zu zehn Tagen, 13,3 % bis zu 20 Tagen und 43,6 % über 20 Tage im Heim auf. In dem Nichtseßhaftenheim sind ein Leiter, vier Sozialarbeiter, zwei Pförtner und drei Zivildienstleistende tätig. Der Kläger ist Stellvertreter des Heimleiters.
Nach der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten obliegen dem Kläger folgende Tätigkeiten:
Arbeiten mit Klienten im haustechnischen Dienst
Grundsatz ist, Klienten soweit wie möglich in den haustechnischen Dienst des Heimes einzubeziehen.
Versorgung
- Anleitung und Koordinierung von Reinigungsarbeiten der Bewohner
- Bedarfserhebung (Putzmittel usw.)
- Einkauf und Bestellung
- Verbrauchsplanung/Verbrauchsprüfung
- Kontrolle von Warenein- und -ausgängen
- kleine Wartungs- und Reparaturarbeiten
- Anleiten von Bewohnern und Zivildienstleistenden bei Wartungs- und Reparaturarbeiten
Mahlzeiten
- Gemeinsam mit Bewohnern Essensplan erstellen
- Aufbereitung der Mahlzeiten
- Ausgabe der Mahlzeiten
Gemeinnützige Arbeit
- Motivation der Klienten
- Abrechnung von Mehraufwandsentschädigungen
- Auszahlung von Mehraufwandsentschädigungen
Kasse
- Einnahme/Verrechnung von Kostenbeiträgen
- Führung der Vorschußkasse
- Anleitung der Zivildienstleistenden
Sozialdienst
Nachbetreuung
- Kontinuierliche Fortführung der Einzelbetreuung
- Hilfe bei der Einrichtung der Wohnung
- Motivation zum Aufbau eines neuen sozialen Umfeldes
- Teilnahme an Mitarbeiterbesprechungen
Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit eine Reihe von Gesetzen, insbesondere das BSHG und weitere Sozialgesetze, zu beachten.
Die betreuerischen Tätigkeiten des Klägers füllen ca. 70 % seiner Arbeitszeit aus, die administrativen Tätigkeiten ca. 30 %.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1991 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT und daran anschließend nach der VergGr. III BAT zu zahlen.
Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Sozialarbeiter sei nicht nur schwierig im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA, sondern hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Vergütungsgruppe heraus.
Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit sei als ein einziger Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT anzusehen. Die gesamte Tätigkeit diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung Nichtseßhafter.
Seine Arbeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT heraus, denn die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens gehe über das normale Berufsbild eines Sozialarbeiters hinaus. So habe er eine große Anzahl von Vorschriften und Gesetzen im häufigen Wechsel anzuwenden. Die Klienten in einem Heim für Nichtseßhafte seien besonders schwierig. Denn der Anteil Straffälliger, Drogenkonsumenten und Kranker sei sehr hoch. Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Gewaltbereitschaft, gestörte Kommunikationsfähigkeit usw. seien häufig anzutreffen. Der Kläger hat weiter darauf hingewiesen, er befasse sich nicht nur mit einer einzelnen Problemgruppe, z.B. Drogenabhängigen, sondern betreue verschiedene Problemgruppen sowie Personen, die gleichzeitig mehreren Problemgruppen angehörten. Wenn aber bereits die Betreuung einer einzelnen Problemgruppe eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 sei (in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 12), dann müsse seine Tätigkeit als besonders schwierig angesehen werden, da er nicht nur ein Beispiel der Protokollerklärung Nr. 12 erfülle, sondern gleichzeitig vier, nämlich Buchst. a bis d.
Auch durch die Bedeutung hebe sich seine Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 heraus. Zum einen habe die Betreuung existentielle Bedeutung für die Heimbewohner, die in ausweglosen sozialen Lebenssituationen seien. Zum anderen habe auch die Allgemeinheit ein Interesse an der erfolgreichen Wiedereingliederung der Heimbewohner in die Gesellschaft.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 Vergütung nach VergGr. IVa und ab dem 1. Juli 1991 nach VergGr. III BAT zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Differenzbeträge ab Klageerhebung mit 4 % auf den Nettodifferenzbetrag zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers sei nicht als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn die Betreuung beziehe sich immer nur auf Einzelfälle, die unterschiedlich schwierig seien. Deshalb sei jeder einzelne Betreuungsvorgang als einzelner Arbeitsvorgang zu werten.
Auch hebe sich die vom Kläger geleistete Betreuung weder durch besondere Schwierigkeit noch Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT heraus. Dem Kläger oblägen lediglich die Grundtätigkeiten eines Sozialarbeiters. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Krankheitsbildern sei typisch für die Betreuung in einem Heim.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung aus den Vergütungsgruppen IVa/III BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.
I. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwendung.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. III des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 i. d. Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991 in Kraft ab 1. Januar 1991 entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Darunter versteht der Senat eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Es ist zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat jedoch offen gelassen, ob die gesamte Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet oder ob zwischen der eigentlichen Betreuungstätigkeit einerseits und dem haustechnischen Dienst sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten andererseits zu trennen ist. Dies ist jedoch unschädlich. Der Senat kann – soweit wie vorliegend alle tatsächlichen Feststellungen getroffen sind – den Arbeitsvorgang selbst bestimmen.
Der Senat ist bisher in vergleichbaren Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen, da die Tätigkeit eines Sozialarbeiters auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihm zugewiesenen Personenkreises, gerichtet sei (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975 zu einem Sozialarbeiter im Sachgebiet “Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung “Gefährdetenhilfe”; BAG Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter zu einem für die “Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Sozialarbeiter; offengelassen in BAG Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, nicht veröffentlicht, zu einer Sozialarbeiterin in der Behindertenbetreuung). Der Auffassung der Beklagten, es müsse nach der Schwierigkeit der zu betreuenden Einzelfälle unterschieden werden, da tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden könnten, vermag der Senat nicht zu folgen. Gegen eine Unterscheidung nach Einzelfällen spricht zum einen, daß sich häufig erst im Laufe der Zeit herausstellt, in welcher Weise ein einzelner Heimbewohner zu betreuen ist und welche Schwierigkeiten dabei entstehen. Auch kann die Betreuung zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich schwierig sein, z.B. wenn Heimbewohner zeitweise unter Alkoholeinfluß stehen, Entzugserscheinungen haben usw. Zum anderen spricht für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges auch der in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der Anlage 1a (VKA) zum BAT zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um eine schwierige Tätigkeit des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IVb Fallgr. 16). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO).
Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeiten des Klägers einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa bzw. VergGr. III BAT/VKA zu.
3.a) Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT (VKA) maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe Vb
Vergütungsgruppe IVb
- …
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)
…
Protokollerklärungen
Vergütungsgruppe IVa
- …
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
…
Vergütungsgruppe III
- …
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt.
…
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.
…”
b) Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III/IVa Fallgr. 15 bauen auf der VergGr. IVb Fallgr. 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA voraussetzt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA.
Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen in sozialen Notlagen zu helfen und beizustehen. Die Betreuung soll Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Neben der sozialtherapeutischen Hilfestellung unterstützt der Sozialarbeiter den Betreuten bei der Bewältigung wirtschaftlich/materieller Probleme (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 – 4 AZR 324/87 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin”, 5. Aufl., S. 2 und 7 ff.; vgl. auch Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl., S. 4 und 8 ff.). Die Berufsbezeichnungen “Sozialarbeiter” und “Sozialpädagoge” werden aus historischen Gründen parallel verwendet. Eine deutliche Unterscheidung zwischen sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Tätigkeiten gibt es nicht (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, S. 4, Fußnote).
c) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübt.
Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “schwierige Tätigkeiten” in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO). Der Kläger erfüllt jedenfalls das Beispiel c der Protokollerklärung Nr. 12 “begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner”. Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Beratungs- und Betreuungsgespräche, Hilfe bei der Wohnungssuche, Unterstützung im Umgang mit Behörden, Durchführung von Freizeiten usw., fallen sämtlich unter den Begriff der Fürsorge (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk; Senatsurteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, nicht veröffentlicht).
d) Das Vorbringen des Klägers läßt jedoch nicht erkennen, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraushebt und deshalb nach der VergGr. IVa BAT/VKA zu vergüten ist. Die Anwendung dieses Heraushebungsmerkmals durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Heraushebung einer Tätigkeit durch ihre besondere Schwierigkeit (VergGr. IVa Fallgr. 15) verlangt eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt dagegen eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO).
Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe). Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP, aaO). Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, warum sich die Tätigkeit des jeweiligen Klägers aus der Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters heraushebt.
Die Heraushebungsmerkmale “besondere Schwierigkeit” einerseits und “Bedeutung” andererseits sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt festzustellen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatbestände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht das Merkmal “Heraushebung durch besondere Schwierigkeit” als nicht erfüllt angesehen hat.
Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der besonderen Schwierigkeit nicht verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975) bezieht sich diesen Merkmal auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß. Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, das vom Kläger geforderte fachliche Wissen und Können gehe nach Breite und Tiefe nicht über die Anforderungen der VergGr. IVb BAT hinaus. Ein Sozialarbeiter habe typischerweise mit Klienten zu tun, bei denen verschiedene Probleme und Konflikte zusammenträfen. Es sei Aufgabe des Sozialarbeiters, die speziellen Probleme des einzelnen Klienten zu erkennen und entsprechende Hilfestellung zu leisten. Die Probleme der Heimbewohner, die der Kläger zu betreuen habe, seien nicht größer oder vielfältiger als in anderen Heimen und Bereichen.
Der Kläger rügt demgegenüber, das Landesarbeitsgericht habe nicht ausreichend dargelegt, warum die Kumulation von Problemlagen keine erhöhten Anforderungen an das fachliche Können und die fachliche Erfahrung stelle. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verlange die Beschäftigung mit verschiedenen Problemgruppen (z. B. Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte, ehemalige Strafgefangene usw.) ein breiteres und tiefergehendes fachliches Wissen und Können als der ausschließliche Umgang mit einer einzelnen Problemgruppe. Diese Rüge hat jedoch keinen Erfolg.
Die Tarifvertragsparteien haben durch die Protokollerklärung Nr. 12c die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA eingeordnet. Das für diese fürsorgerische Tätigkeit benötigte fachliche Wissen und Können wird bereits von der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA erfaßt. Hierzu gehört es auch, daß der Sozialarbeiter auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Heimbewohner, wie z. B. Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen (z.B. AIDS) usw. eingeht und gezielt Hilfestellung leistet. Typischerweise befinden sich in Heimen (z.B. Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Altenheime, Frauenhäuser, Heime für psychisch Kranke usw.) Menschen, die verschiedenen Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen (z.B. HIV-Infizierte, Drogenabhängige). Die Sozialarbeit in einem Heim ist deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet. Der Umstand allein, daß der Sozialarbeiter in einem Heim mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen hat, läßt daher seine Tätigkeit zwar als schwierig im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA erscheinen, nicht jedoch als besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muß ein Sozialarbeiter, der in einem Heim fürsorgerisch tätig ist, regelmäßig mitbringen. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er für seine Tätigkeit in dem Nichtseßhaftenheim der Beklagten darüber hinausgehende fachliche Qualifikationen benötigt. Er hat insbesondere nicht näher ausgeführt, welche zusätzlichen Kenntnisse, z. B. über psychische Erkrankungen, und Fähigkeiten hier im Vergleich zu anderen Heimen erforderlich sind. Sein Vortrag läßt nicht erkennen, ob und ggf. aus welchen Gründen die Betreuung von Nichtseßhaften ein breiteres und vertiefteres Wissen und Können verlangt als die Betreuung der Bewohner anderer Heime. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß in einem Nichtseßhaftenheim vielfältigere oder größere Problemlagen zu bewältigen sind. Insofern hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, welche besonderen sozialen Schwierigkeiten bei den Heimbewohnern in welchem Umfang auftreten und inwiefern dies über andere Heime hinausgeht. Ebensowenig läßt sich dem Vorbringen des Klägers entnehmen, daß die von ihm geleistete Betreuung und Beratung intensiver als in anderen Heimen ist und deshalb zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind. Auch die vom Kläger angeführten Rechtskenntnisse lassen nicht auf eine höhere fachliche Qualifikation schließen. Sämtliche genannten Gesetze können auch in anderen Heimen (z. B. Jugendheime, Behindertenheime) zur Anwendung kommen. Abgesehen davon fehlt es an einer vergleichenden Darstellung, inwiefern die vom Kläger verlangten Rechtskenntnisse über die anderer Sozialarbeiter in Heimen hinausgehen sollen.
Auch der Einwand des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht mit der in aller Regel fehlenden Motivation der Nichtseßhaften zur Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik auseinandergesetzt, greift nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger vereinfache unzulässig die “normale”, außerhalb von Nichtseßhaftenheimen geleistete Sozialarbeit, wenn er hierfür eine Motivation der Klienten bei der Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik unterstelle, was er andererseits für die Nichtseßhaften negiere. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, daß die an ihn gestellten Anforderungen größer seien als bei einem Sozialarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten im tariflichen Sinne, z. B. in allgemeinen Beratungsstellen (Erziehungsberatungsstellen, Schwangerschaftsberatungsstellen usw.). Dort würden die Klienten freiwillig den Rat und die Hilfe des Sozialarbeiters suchen, während die Nichtseßhaften die Betreuung oft unfreiwillig erführen. Dabei übersieht der Kläger jedoch, daß es nicht darauf ankommt, ob er hinsichtlich der Motivierung seiner Klienten ein vertiefteres und breiteres Wissen und Können benötigt als ein Sozialarbeiter in einer ambulanten Beratungsstelle. Maßgeblich ist nicht der Vergleich mit Sozialarbeitern in einer Beratungsstelle (z. B.: für Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen), sondern der Vergleich mit Sozialarbeitern, die in anderen Heimen fürsorgerisch tätig sind. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c zum Ausdruck gebracht, daß die begleitende Fürsorge für Heimbewohner im Regelfall (nur) eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA ist. Zur Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einem Heim gehört es aber üblicherweise, die Heimbewohner zur Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik zu motivieren. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Heimen lassen sich insofern nicht erkennen. In Heimen befinden sich typischerweise Menschen, die dort mehr oder weniger unfreiwillig sind und deshalb besonders motiviert werden müssen.
e) Auch die insoweit erhobene Verfahrensrüge des Klägers greift nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Letzteres, so meint der Kläger, habe das Landesarbeitsgericht unterlassen, da es sich nicht mit seinem Vortrag zur unterschiedlichen Motivation auseinandergesetzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen. Es hat nicht eine tatsächliche Behauptung des Klägers für unwahr erachtet, ohne in seinem Urteil die Gründe hierfür anzugeben. Das Landesarbeitsgericht kommt lediglich zu dem Ergebnis, daß auch Sozialarbeiter außerhalb von Nichtseßhaftenheimen ihre Klienten zur Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik motivieren müssen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies typisch für die Sozialarbeit in einem Heim. Der Vortrag des Klägers bezieht sich demgegenüber allein auf ambulante Beratungsstellen und die dort vorhandene Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter.
f) Schließlich haben die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, die Tätigkeit des Klägers deshalb als besonders schwierig einzustufen, weil der Kläger unmittelbar mit seinen Klienten zusammenleben und auf deren Stimmungsschwankungen, Depressionen usw. reagieren muß. Das aber gilt gleichermaßen für alle Sozialarbeiter, die in Heimen tätig sind. Die Arbeit des Klägers hebt sich insofern nicht aus der Normaltätigkeit des Sozialarbeiters in einem Heim heraus. Die hiermit zusammenhängenden Belastungen lassen die Tätigkeit nicht als besonders schwierig im Sinne des Tarifvertrages erscheinen, da sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben muß. Darauf haben die Vorinstanzen bereits zutreffend hingewiesen.
Da die Tätigkeit des Klägers schon nicht wegen ihrer Schwierigkeit aus dem herausragt, was die VergGr. IVb Fallgr. 16 von einem Sozialarbeiter verlangt, kann dahinstehen, ob seine Tätigkeit gegenüber der von einem in diese Vergütungsgruppe eingruppierten Sozialarbeiter geschuldeten in ihrer Bedeutung herausgehoben ist. Auch die Erfüllung dieses für die begehrte Eingruppierung zusätzlich erforderlichen Tätigkeitsmerkmals ist sehr zweifelhaft. Das Ziel, die Betreuten in die Gemeinschaft zurückzuführen, ist in seiner sozialen Tragweite gut vergleichbar mit der sozialen Bedeutung der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und AIDS-Kranken oder Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit des Klägers in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist aber nicht erkennbar.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Schneider, Brocker, Kiefer
Fundstellen
Haufe-Index 870837 |
NZA 1996, 56 |